Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersagung und Auflösung nach § 36 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 GWB

 

Tenor

I. Der Erwerb von 75,1 % der Anteile der Kelmix Holding AG, Rotkreuz (CH), 76 % der Anteile der Werfo AG, Haag (CH), 76 % der Anteile der Mold AG, Eschen (FL), und von 100 % des Gründerrechts der Mold Anstalt, Eschen (FL), durch die Sulzer Markets & Technology AG, Winterthur (CH), wird untersagt.

II. Die vollzogenen Erwerbsvorgänge sind aufzulösen, indem alternativ

  1. innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses sämtliche erworbenen Anteile, Vermögensgegenstände und Rechte an Unternehmen der Mixpac-Gruppe (Kelmix Holding AG, Rotkreuz (CH), als Muttergesellschaft mit den Tochtergesellschaften Mixpac Systems AG, Rotkreuz (CH), Metix Ltd, Kettering Northants (UK), Con ProTec Inc., New Hampshire (USA), Transcoject GmbH i.L., Hamburg, und Mixpac Equipment Inc., New Hampshire (USA)) und der Werfo-Gruppe (Werfo AG, Haag (CH), Mold AG, Eschen (FL), Mold Anstalt, Eschen (FL)), gemeinsam Zielunternehmen, durch Abschluss unwiderruflicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungsverträge an die Veräußerer zurückübertragen werden. Bis zur Rückübertragung sind die Bestimmungen in III.1, Sicherung des Status Quo ante, zu befolgen, mit Ausnahme der darin enthaltenen Treuhänderbestimmungen. Die notariell beglaubigten Verträge sind dem Bundeskartellamt innerhalb der genannten Frist zu übersenden.

    oder

  2. die Veräußerung der Mixpac-Gruppe und der Werfo-Gruppe und aller damit verbundenen Rechte und Vermögensgegenstände (Zielunternehmen) an einen oder mehrere Dritte (Erwerber) nach Maßgabe der Bestimmungen in III. erfolgt.

Dem Bundeskartellamt ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mitzuteilen, welche Alternative gewählt wird. Unterbleibt die fristgerechte unwiderrufliche Mitteilung, so ist die Auflösung nach Alternative a) durchzuführen.

III. Bei der Auflösung durch Veräußerung an einen oder mehrere Dritte (II.b) sind folgende Bestimmungen in Gänze einzuhalten, bei der Rückübertragung an den Erwerber (II.a) ist Nr. 1 mit Ausnahme der darin enthaltenen Treuhänderbestimmungen einzuhalten:

1. Sicherung des Status Quo ante

Sulzer einschließlich aller verbundenen Unternehmen wird aufgegeben, ab Zustellung des Beschlusses unverzüglich den Status Quo ante der Zielunternehmen zu sichern und deren Fortführung als unabhängige, eigenständige Unternehmen sicherzustellen. Sulzer wird insbesondere verpflichtet,

  • keinerlei Stimmrechte aus den Anteilen der Zielunternehmen mehr auszuüben,
  • an keinen Sitzungen von Gesellschafterorganen und/oder Geschäftsführungsorganen der Zielunternehmen mehr teilzunehmen,
  • weder unmittelbar noch mittelbar an Entscheidungen der Zielunternehmen mitzuwirken,
  • keinerlei Informationen, Unterlagen, Dokumentationen jeglicher Art aus den und über die Zielunternehmen einzuholen und zu verwenden,
  • sämtliche seit dem 29. Dezember 2006 bei den Zielunternehmen eingesetzten Mitarbeiter von Sulzer oder verbundener Unternehmen wieder aus den Zielunternehmen herauszulösen.

Sulzer hat bis zur Veräußerung der Zielunternehmen die unternehmerische Werthaltigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Zielunternehmen durch die Zuführung der erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten, die benötigt werden, um die Geschäftstätigkeiten im Rahmen der bisherigen Geschäftsgrundsätze und des bisher üblichen Tagesgeschäftes voll funktionsfähig fortzuführen. Die Höhe der benötigten Mittel wird durch den Treuhänder festgelegt oder im Fall der Auflösung durch Rückübertragung an die Veräußerer (II.a) auf der Grundlage begründeter Anforderungen der Zielunternehmen ermittelt. Sulzer oder ein im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundenes Unternehmen dürfen in der Zeit des Anordnungsvollzugs keine geschäftsführenden oder sonstigen leitenden Angestellten oder Träger von wesentlichem technischen Know-How der Zielgesellschaften abwerben und/oder beschäftigen.

Die Zielunternehmen werden mit sofortiger Wirkung nach Zustellung des Beschlusses verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit wie bisher voll funktionsfähig und unabhängig von den Wünschen und Weisungen Sulzers einschließlich aller verbundenen Unternehmen fortzuführen und mit dem Sicherungstreuhänder und erforderlichenfalls dem Veräußerungstreuhänder nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in vollem Umfang zu kooperieren.

Den Zielunternehmen wird mit sofortiger Wirkung nach Zustellung des Beschlusses aufgegeben, Sulzer einschließlich aller verbundenen Unternehmen nicht über die eigene Geschäftstätigkeit zu informieren und Sulzer von der Teilnahme an Sitzungen von Gesellschafter- und/oder Geschäftsführungsorganen und sonstigen Gremien, Arbeitskreisen etc. auszuschließen, es sei denn es sind nachfolgend andere Regelungen vorgesehen.

2. Einsetzung eines Sicherungstreuhänders

Sulzer hat unverzüglich nach Zustellung des Beschlusses, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses, einen unabhängigen und sachkundigen Sicherungstreuhänder einzusetzen, der die Aufgabe hat, die Erf...

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