Entscheidungsstichwort (Thema)
Forschungs- Entwicklungs- und Beratungsdienstleistungen. der Vergabe von „Forschungs-, Entwicklungs- und Beraterdienstleistungen zur Sicherung der Qualität der Versorgung im Gesundheitswesen”, EU-Vergabebekanntmachung: …
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners trägt die Antragstellerin.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner war notwendig.
Tatbestand
A.
Das Nachprüfungsverfahren betrifft die Vergabe von Forschungs-, Entwicklungs- und Beraterdienstleistungen zur Sicherung der Qualität der Versorgung im Gesundheitswesen. Der Antragsgegner (Ag) hatte mit Bekanntmachung vom 6. September 2007 die geplante Vergabe europaweit (Nr. …) im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben.
Der Ag wird gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 SGB V von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gebildet. Hauptaufgabe des Ag ist es, den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in Form von Richtlinien zu bestimmen. Die Richtlinien sind für Ärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen und deren Versicherte verbindlich. Darüber hinaus beschließt der Ag Maßnahmen der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen.
Die Antragstellerin (ASt) ist eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter die Bundesärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung sind.
Seit Anfang 2001 führte die ASt die Qualitätssicherung für die Ag im stationären Bereich auf Basis des § 137 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 SGB V aus, ohne dass dieser Auftrag in einem Vergabeverfahren vergeben worden wäre.
Durch die Einführung des § 137a SGB V mit der Gesundheitsreform 2007 wurde der Ag verpflichtet, eine Institution mit der sektorenübergreifenden (ambulanten und stationären) Qualitätssicherung im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu beauftragen. Ziel ist es, das Qualitätsniveau in der Patientenversorgung zu sichern und gegebenenfalls zu verbessern.
§ 137 a SGB V lautet:
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 beauftragt im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine fachlich unabhängige Institution, Verfahren zur Messung und Darstellung der Versorgungsqualität für die Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 115b Abs. 1, § 116b Abs. 4 Satz 4 und 5, § 137 Abs. 1 und § 137f Abs. 2 Nr. 2 zu entwickeln, die möglichst sektorenübergreifend anzulegen sind. Dieser Institution soll auch die Aufgabe übertragen werden, sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu beteiligen. Bereits existierende Einrichtungen sollen genutzt und, soweit erforderlich, in ihrer Organisationsform den in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben angepasst werden.
(2) Die Institution ist insbesondere zu beauftragen,
- für die Messung und Darstellung der Versorgungsqualität möglichst sektorenübergreifend abgestimmte Indikatoren und Instrumente zu entwickeln,
- die notwendige Dokumentation für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung unter Berücksichtigung des Gebotes der Datensparsamkeit zu entwickeln,
- sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu beteiligen und soweit erforderlich, die weiteren Einrichtungen nach Satz 2 einzubeziehen, sowie
- die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch die Institution in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröffentlichen.
(…)
(3) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 2 sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Bundespsychotherapeutenkammer, die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten zu beteiligen.
(4) (…)
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Rahmen der Beauftragung sicherzustellen, dass die an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 beteiligten Institutionen und Personen mögliche Interessenkonflikte offen zu legen haben.
Die Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 137a SGB V (BT-Drs. 16/3100 S. 147f.) erläutert die Verpflichtung des Absatzes 1 mit folgenden Ausführungen:
„Die Vorschrift in Absatz 1 verpflichtet den [Ag], nach einer öffentlichen Ausschreibung eine Institution auszuwählen und sie damit zu beauftragen, für die Messung und Darstellung der Qualität der Gesundheitsversorgung in Deutschland die geeigneten Instrumente und Verfahren...