Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenhäuser. MVZ. Rehabilitations-Einrichtungen. Medizinprodukte
Tenor
I. Das mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Oktober 2013 an das Bundeskartellamt verwiesene Vorhaben der Beteiligten zu 2., unmittelbar die Kontrolle über die Beteiligten zu 7. bis zu 11., zu 13. bis zu 15., zu 17. bis zu 29. sowie zu 31. bis zu 58. und mittelbar über die mit ihr verbundene Beteiligte zu 3. die Kontrolle über die Beteiligten zu 16. und zu 30. sowie mittelbar über die mit ihr verbundene Beteiligte zu 4. die Kontrolle über die Beteiligte zu 12. zu erwerben, wird freigegeben.
II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf
[…] Euro |
(in Worten: […]) |
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 58. als Gesamtschuldnern auferlegt. Dabei wird in Bezug auf die Beteiligte zu 2. die gesondert festzusetzende Gebühr in Höhe von […] Euro für den Antrag an die Europäische Kommission zur Verweisung des Zusammenschlussvorhabens angerechnet.
III. Die Auslagen werden gesondert erhoben.
Tatbestand
A. Hintergrund
Rz. (1)
Die nach Umsätzen größte private deutsche Klinikgruppe der Beteiligten zu 2. („Helios”) beabsichtigt bereits seit längerem, sich mit der Beteiligten zu 5. („Rhön”), dem nach Umsätzen drittgrößten privaten deutschen Klinikbetreiber zusammenzuschließen. Mit dieser Transaktion soll ein integrierter Anbieter für medizinische Behandlungen aufgebaut werden, der sowohl ambulante als auch stationäre Versorgung sowie Rehabilitationsleistungen in den Regionen vernetzt und diese Leistungen flächendeckend bundesweit, ergänzt durch ein privates Zusatzversicherungsangebot und eine webbasierte elektronische Patientenakte, anbietet.
Rz. (2)
Um diesen Plan umzusetzen, unterbreitete die Beteiligte zu 1. („Fresenius”) 2012 den Aktionären von Rhön ein öffentliches Übernahmeangebot unter der Bedingung, dass Fresenius mindestens 90% der Rhön-Aktien angeboten werden. Hintergrund hierfür war die Satzungsbestimmung bei Rhön, derzufolge das aktienrechtliche Quorum für eine Sperrminorität von 25% auf 10% plus 1 Aktie des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals abgesenkt ist. Die fusionskontroll-rechtliche Prüfung der geplanten Übernahme von Rhön durch Fresenius wurde von der Europäischen Kommission am 21. Juni 2012 an das Bundeskartellamt verwiesen und hier geprüft. Das Übernahmeangebot scheiterte jedoch, weil es Fresenius nicht gelang, mehr als 90% der Rhön-Aktien zu erwerben. Die Beigeladene zu 2. („Asklepios”) hatte vor Ende der Angebotsfrist Rhön-Aktien gekauft und die Beteiligung bekannt gegeben. Auch die Beigeladene zu 3. („B. Braun”) beteiligte sich an Rhön. Ein weiteres öffentliches Übernahmeangebot von Fresenius gab es daraufhin nicht. Das Zusammenschlusskontrollverfahren wurde ohne Entscheidung beendet.
Rz. (3)
Vielmehr meldete Asklepios am 28. August 2012 beim Bundeskartellamt die Absicht an, bis zu 10,1% der Aktien an Rhön zu erwerben. Ziel war es dabei, die Unabhängigkeit von Rhön gegenüber Fresenius zu erhalten. Das Vorhaben wurde aufgrund wettbewerblicher Bedenken auf dem Krankenhausmarkt Goslar am 12. März 2013 unter der aufschiebenden Bedingung der Veräußerung der Asklepios Harzklinik Goslar sowie des MVZ Harz in Goslar freigegeben. Asklepios entschloss sich jedoch, die Bedingungen nicht zu erfüllen, so dass das Vorhaben nun untersagt ist.
Rz. (4)
Auf der ordentlichen Hauptversammlung von Rhön am 12. Juni 2013 beantragte ein Aktionär, das in der Satzung geregelte Quorum für eine Sperrminorität zu streichen, um Rhön damit Handlungsoptionen zurückzugewähren. Die Hauptversammlung nahm diesen Antrag an. Das Ergebnis war jedoch nur deshalb zustande gekommen, weil der Leiter der Abstimmung den Vertreter von B. Braun in der Hauptversammlung von der Abstimmung aus formalen Gründen ausgeschlossen hatte. Daraufhin haben sowohl B. Braun als auch Asklepios Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss eingereicht. Das Amtsgericht Schweinfurt setzte daraufhin das Eintragungsverfahren in Bezug auf die Änderung der Satzung von Rhön aus.
Rz. (5)
Zudem meldete B. Braun im August 2013 beim Bundeskartellamt das Vorhaben an, 25% der Aktien an Rhön zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 10. Oktober 2013 nach umfangreichen Ermittlungen in der ersten Phase freigegeben.
Rz. (6)
Noch im Laufe jenes Verfahrens wurden am 13. September 2013 die Pläne zu dem vorliegenden Zusammenschluss zwischen Fresenius, Helios und den Zielgesellschaften veröffentlicht, mit dem Helios beabsichtigt, einen Großteil der Geschäftsaktivitäten von Rhön zu übernehmen. B. Braun hat auch hiergegen Klage mit dem Ziel eingereicht festzustellen, dass der Anteilskaufvertrag zwischen Rhön und Helios nichtig sei, hilfsweise einer Zustimmung durch die Hauptversammlung bedürfe.Kurz darauf ließ auch Asklepios verlauten, man prüfe einen Beitritt zu dieser Klage.Fresenius erzielte nach Pressemeldungen in Verhandlungen eine Einigung mit Asklepios und B. Braun über die Transaktion, in Folge derer Ask...