Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe der Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) gemäß § 241 Abs. 2 SGB III. Durchführung von Berufsausbildungen in außerbetriebl. Einrichtungen. Der Vergabestelle wird aufgegeben, das Vergabeverfahren aufzuheben.
Tenor
1. Der Vergabestelle wird aufgegeben, das Vergabeverfahren zu den Ausschreibungen Nr. … bis … aufzuheben.
2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsteller war notwendig.
Tatbestand
I.
1. Die Bundesanstalt für Arbeit (VSt) hatte, vertreten durch den Direktor des Arbeitsamtes …, am … 2002 im Bundesausschreibungsblatt, Ausgabe …, unter den Nummern … bis … die Durchführung verschiedener Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) nach § 241 Abs. 2 SGB III im Kreis … gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A öffentlich ausgeschrieben. Ausschreibung Nr. … betraf die Berufsfelder „H. und M.” für den Maßnahmezeitraum 01.08.2002 – 31.01.2006 (Höchstkapazität 18 Plätze), Ausschreibung Nr. … das Berufsfeld „E. und H.” für den Maßnahmezeitraum 01.08.2002 – 31.07.2005 (Höchstkapazität 12 Plätze) und Ausschreibung Nr. … das Berufsfeld „V.” für den Maßnahmezeitraum 01.08.2002 – 31.07.2005 (Höchstkapazität 9 Plätze). Sämtliche Ausschreibungen enthalten fast wortgleiche Ausschreibungs- und Vertragstexte.
Für alle drei Ausschreibungen laufen die Angebotsfristen am … und die Zuschlags- und Bindefristen am … ab. Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind nicht zugelassen.
a) In der Leistungsbeschreibung zu den Ausschreibungen vom … (beispielhaft im folgenden: Ausschreibung Nr. …, H. und M.) werden die Rahmenbedingungen festgelegt sowohl für den Vertrag, den das Arbeitsamt mit dem Träger über eine Dauer von 42 Monaten schließt, als auch für die (Ausbildungs-)Verträge, die der Träger mit den jeweiligen Auszubildenden abschließt; letztere erstrecken sich je nach Maßnahme über einen Zeitraum von drei bis dreieinhalb Jahren.
Sinn der Maßnahme ist es, lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten Jugendlichen, die auch mit Unterstützung durch ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) für eine betriebliche Berufsausbildung nicht in Betracht kämen, die Aufnahme sowie den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.
Unter Punkt 3. „Förderungsbedingungen” (S. 4 der Leistungsbeschreibung) wird bestimmt, dass der Träger einen Berufsausbildungsvertrag mit jedem Auszubildenden über die gesamte Ausbildungszeit abschließt. Dennoch hat der Auszubildende das Recht, in eine betriebliche Ausbildung oder zu einem anderen Träger zu wechseln. Der Träger ist sogar verpflichtet, die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zum Übergang des Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung aktiv und eigeninitiativ zu unterstützen. Die Förderung erfasst grundsätzlich nur das erste Jahr der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung. Nach Ablauf des ersten Jahres ist eine weitere Förderung der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung nur möglich, solange eine Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung nicht möglich ist. Über die Fortsetzung der Förderung entscheidet das Arbeitsamt.
Laut Punkt 4. „Aufnahme und Entlassung von Teilnehmern” (S. 4 der Leistungsbeschreibung) darf der Träger in die Maßnahme nur Teilnehmer aufnehmen, für die das Arbeitsamt die Förderungsvoraussetzungen festgestellt und der Teilnahme schriftlich zugestimmt hat. Bestehen Bedenken gegen die Aufnahme, werden diese zwischen dem Träger und dem Arbeitsamt erörtert. Die Entscheidung über die Zuweisung trifft das Arbeitsamt.
Unter Punkt 7. „Personaleinsatz” der Leistungsbeschreibung (S. 6 ff) macht das Arbeitsamt dem Träger detaillierte Vorgaben im Hinblick auf Personaleinsatz, Qualifikation der Mitarbeiter, Arbeitszeit sowie technische und räumliche Ausstattung (Punkt 8). So muss z. B. für die Ausschreibung Nr. … (Berufsfelder: H. und M.) je Berufsfeld eine Ausbilderstelle in Vollzeitform ständig vorgehalten werden. Hinzu kommen eine halbe Stelle Lehrkraft und eine halbe Stelle Sozialpädagoge/Sozialarbeiter, wobei der teilweise Einsatz der in Vollzeit tätigen Ausbilder als Lehrkraft möglich ist. Die kontinuierliche Betreuung der Auszubildenden ist durch den Träger im Umfang des vorgegebenen Personalschlüssels zu gewährleisten. Es muss sich um fest angestellte Mitarbeiter handeln.
Die finanzielle Förderung der Maßnahme durch das Arbeitsamt besteht in erster Linie in einem Ersatz der Maßnahmekosten (Punkt 10.1 der Leistungsbeschreibung, S. 9), die sich insbesondere aus Personal-, Sach- und Verwaltungskosten zusammensetzen. Daneben zahlt das Arbeitsamt auch Zuschüsse zu den vom Maßnahmeträger zu tragenden Ausbildungsvergütungen. Die Bieter haben die Maßnahmekosten – ausgehend von der angebotenen Kapazität bzw. der vorgesehenen Teilnehmerzahl – in Form von festen Monatskostensätzen je Teilnehmer für die gesam...