Entscheidungsstichwort (Thema)
öffentliche Ausschreibung „Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen”
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin zum Wettbewerb um die öffentliche Ausschreibung „Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen” im Betreuungsbezirk des Regionaleinkaufszentrums … (Ausschreibungs-Nr. …), Los-Nr. 59 und 60, zuzulassen und ihr die Abgabe eines Angebots innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) hat durch Bekanntmachung im Bundesausschreibungsblatt (Ausgabe …) und im Internet bundesweit die Vergabe „Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen für 6.692 Teilnehmer in den … im Betreuungsbezirk des Regionaleinkaufszentrums …” gemäß § 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung ist in xxx Lose aufgeteilt. Die hier streitgegenständlichen Lose 59 und 60 enthalten berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in den Berufsfeldern Wirtschaft/Verwaltung, Garten- und Landschaftsbau, Hotel/Gaststätten/ Hauswirtschaft, Gesundheit/Soziales, Lager/Handel, Metall, Farbe/ Raumgestaltung, Holz, Bau und Kosmetik/Körperpflege im Geschäftsstellenbezirk Königs Wusterhausen. Ablauf der Angebotsfrist ist der … Mai 2004.
Die Verdingungsunterlagen enthalten in ihrem Teil C.4 den Vordruck „Erklärung zum Ausschluss nach § 7 Nr. 6 VOL/A” sowie auf zwei weiteren Seiten Hinweise zu diesem Vordruck. Der Vordruck zitiert zunächst den Wortlaut des § 7 Nr. 6 VOL/A und erläutert im Anschluss das Ziel dieser Ausschlussregelung, nämlich eine Verdrängung privater erwerbswirtschaftlich betriebener Unternehmen durch die in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten Einrichtungen zu verhindern. Weiterhin heißt es im Vordruck:
„Daher dürfen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen solche Einrichtungen nicht zugelassen werden, die wegen ihrer sozialpolitischen Zielsetzung steuerliche und weitere, sich in der Kostenstruktur niederschlagende Vorteile genießen und daher günstiger als ein gewerbsmäßiges, auf Gewinnerzeilung ausgerichtetes Unternehmen kalkulieren können. Dies gilt unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privat). Hierzu gehören insbesondere die Vereine (e.V.) oder gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH). An nicht zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen zugelassene Einrichtungen können Aufträge im Rahmen einer wettbewerblichen Freihändigen Vergabe erteilt werden.”
Anschließend ist auf dem Vordruck zu erklären, ob der am Auftrag interessierte Bieter unter § 7 Nr. 6 VOL/A fällt oder nicht.
Die Hinweise zum vorgenannten Vordruck enthalten insbesondere weitere Erläuterungen zu den Vergünstigungen/Kalkulationsvorteilen der unter § 7 Nr. 6 VOL/A fallenden Einrichtungen. Diese könnten „beispielsweise steuerrechtlicher Natur sein oder in Zuschüssen und sonstigen Förderungen und Unterstützungen der öffentlichen Hand bestehen.” Auch der „Vorteil der öffentlichen Hand als Gewährsträger bei der Vergabe von Krediten” zähle zu diesen Vorteilen. Aufgrund dieser Kalkulationsvorteile könnten solche Einrichtungen günstigere Angebote abgeben als Unternehmen der kommerziellen Wirtschaft. Dementsprechend seien, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform, alle Einrichtungen gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A vom Wettbewerb auszuschließen, die sozialpolitische oder gemeinnützige Zwecke verfolgten und eine institutionelle Förderung durch die öffentliche Hand erhielten. Es komme auch nicht darauf an, ob sich die Verdrängungsgefahr bezogen auf das konkrete Vergabeverfahren verwirklichen würde.
Zeitgleich zu der hier streitgegenständlichen öffentlichen Ausschreibung führt die Ag eine weitere Beschaffungsmaßnahme betreffend den „Abschluss von Verträgen über die Konzeption und Durchführung von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen” im Wege der freihändigen Vergabe für die Regionaldirektionen … und … durch. Diese Beschaffungsmaßnahme ist ausschließlich für jene Bieter vorgesehen, die gemäß der von der Ag vorgenommenen Auslegung unter § 7 Nr. 6 VOL/A fallen. Allerdings ist eine freihändige Vergabe für den Geschäftsstellenbezirk … nicht vorgesehen.
Zur Festlegung der Anzahl der Maßnahmen, für die eine öffentliche Ausschreibung einerseits und eine freihändige Vergabe andererseits erfolgen soll, hat die Ag im Vorfeld der Ausschreibung unter Hinweis auf die von ihr vorgenommene Auslegung des § 7 Nr. 6 VOL/A eine Markterkundung durchgeführt, um die Anzahl der nicht nach § 7 Nr. 6 VOL/A zuzulassenden Bieter zu ermitteln. Fristablauf für die Teilnahme an der Markterkundung war der 18. Mär...