Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
I.
Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird nach §§ 36 Abs.1, 40 Abs. 2, Abs. 3 GWB unter folgenden Auflagen freigegeben:
A. Veräußerungsauflagen für Regionalmärkte Hamburg und Chemnitz/Zwickau/Windischleuba
1. Veräußerung der Beteiligung der Strabag AG (Strabag) an der Deutag GmbH & Co. KG (Deutag), Linz, (sowie an deren Komplementär-GmbH) – derzeit in Höhe von 49 Prozent – an die Werhahn-Gruppe (Mitgesellschafter) oder einen anderen unabhängigen Erwerber.
2. Auflösung der Verflechtung zwischen der Strabag-Gruppe und der Werhahn-Gruppe über die SAM Sächsische Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG, Dresden (SAM) (sowie deren Komplementär-GmbH) und deren 100prozentige Tochtergesellschaften AAL Asphaltanlage Leukersdorf GmbH & Co. KG, Leukersdorf (AAL) (sowie deren Komplementär-GmbH) und CAW Chemnitzer Asphaltmischwerke GmbH, Chemnitz, (CAW)), indem Strabag AG die Beteiligung der Werhahn-Gruppe an der SAM (derzeit in Höhe von 50 %) erwirbt oder ihre Beteiligung an der SAM an die Werhahn-Gruppe oder einen anderen unabhängigen Erwerber veräußert.
B. Allgemeine Bedingungen für die Erfüllung der Veräußerungsauflagen
Bestimmungen zum „Unabhängige[n] Erwerber”
1. Bei den oben genannten unabhängigen Erwerbern muss es sich jeweils um ein Unternehmen handeln, an dem die Beteiligte zu 1. (Strabag) einschließlich mit ihr im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen zum Zeitpunkt der Veräußerung weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist und auf das sie keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss ausüben kann. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen, die ein Handeln auf Rechnung eines der Zusammenschlussbeteiligten ermöglichen, mit der Strabag-Gruppe verbunden sein.
2. Der Erwerber muss ein Unternehmen sein, das aufgrund nachgewiesener unternehmerischen Interessen die Fähigkeit und die Absicht hat, das erworbene Asphaltmischgutwerk / das erworbene Unternehmen als Wettbewerber im jeweiligen Regionalmarkt für Asphaltmischgut zu erhalten. Weiterhin darf der Erwerb prima facie nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lassen. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei den zuständigen Kartellbehörden bleibt hiervon unberührt.
3. Der Erwerber bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß B.1. und B.2. erteilt wird. Die Zustimmung ersetzt nicht eine gegebenenfalls nach dem GWB erforderliche Freigabe.
4. Die Auflage wird als erfüllt angesehen, sobald Strabag dem Bundeskartellamt einen Nachweis über den Vollzug der Veräußerung vorgelegt hat.
Der Veräußerungsvertrag
5. Der Veräußerungsvertrag ist unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Bundeskartellamtes abzuschließen. Sobald die Strabag eine Vereinbarung mit einem Interessenten getroffen hat, hat sie dem Bundeskartellamt einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten, in welchem insbesondere dargelegt wird, dass der vorgeschlagene Erwerber den in B.1. dargelegten Anforderungen entspricht. Dem Vorschlag ist eine Kopie der endgültigen Version des Kaufvertrages beizufügen.
Die Einsetzung des Veräußerungstreuhänders
6. Für den Fall, dass die Strabag die sich aus diesen Nebenbestimmungen ergebenden Veräußerungsverpflichtungen nicht innerhalb der unten genannten ersten Veräußerungsfrist erfüllt, wird sie unmittelbar nach Ablauf der ersten Veräußerungsfrist einen Veräußerungstreuhänder zur Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung bestellen.
7. In diesem Fall ist die Auflage A.2. durch Veräußerung der Beteiligung der Strabag an der SAM zu erfüllen. Der Treuhänder ist von der Strabag entsprechend zu ermächtigen.
8. Der Veräußerungstreuhänder muss von den Beteiligten unabhängig und frei von aktuellen oder potentiellen Interessenkonflikten sein und die notwendige Qualifikation für seine Aufgabe besitzen. Wird es notwendig, einen Treuhänder für mehrere Veräußerungsverpflichtungen einzusetzen, so ist in allen Fällen derselbe Treuhänder zu bestimmen. Die Strabag trägt die Kosten des Veräußerungstreuhänders.
9. Die Einsetzung des Treuhänders sowie die dem Mandat zugrundeliegenden Bedingungen („Treuhändervertrag”) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes. Die Strabag legt dem Bundeskartellamt mit Ablauf der ersten Veräußerungsfrist, spätestens eine Woche nach Ablauf dieser Frist, einen Vorschlag für das Amt des Veräußerungstreuhänders unter Beifügung der vollständigen zugrundeliegenden Mandatsvereinbarung zwischen ihr und dem Kandidaten vor. Sollte das Bundeskartellamt insbesondere aus den oben genannten Gründen dem vorgeschlagenen Kandidaten die Zustimmung nicht erteilen können, wird die Strabag innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der ablehnenden Entscheidung des Bundeskartellamtes mindestens zwei weitere Vorschläge einreichen. Sollten au...