Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe „Baumaßnahme der US-Streitkräfte”. Ersetzen von Wohneinheiten …. Vergabenummer …. Neubau von 54 Reihen- und Doppelhäusern”
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die Errichtung von 54 Reihen- und Doppelhäusern für Angehörige der US-Luftstreitkräfte (United States Air Force) und deren Familien in der … aus. Die Häuser sind für Zwecke der Beherbergung von Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte und ihrer Familien bestimmt. Die Maßnahme wird aus US-Heimatmitteln finanziert und beinhaltet auch die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und den Rückbau von 9 Wohngebäuden (5 Wohnblöcke mit je 24 WE und 4 Wohnblöcke mit je 18 WE). Die Leistungsbeschreibung besteht dementsprechend aus folgenden vier Leistungsteilen:
Teil I: Rückbau von 9 Wohngebäuden als Pauschalpreisvertrag (Leistungsprogramm);
Teil II: Infrastrukturmaßnahmen im Baugebiet … als Einheitspreisvertrag (Leistungsverzeichnis);
Teil III: Neubau von Reihen- und Doppelhäusern als Pauschalpreisvertrag (Leistungsprogramm);
Teil IV: Freianlagen im Baugebiet … als Einheitspreisvertrag (Leistungsverzeichnis).
Im Rahmen des Verfahrens wurden acht Unternehmen, darunter auch die Antragstellerin (ASt) und die Beigeladene (Bg), zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Gemäß Ziffer 1 der Angebotsaufforderung erfolgt die Vergabe der Leistungen im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland. Diese wird dabei vertreten durch das Bundesministerium der …, vertreten durch die OFD …, vertreten durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung …. Den Ausschreibungsunterlagen lag u.a. die „Ergänzung der Einheitlichen Verdingungsmuster (EVM-Erg) für Aufträge ausländischer Streitkräfte” (EVM-Erg Stkr) bei. Dort heißt es in Ziffer 1.1, dass es sich bei den beschriebenen Leistungen um Arbeiten für die amerikanischen Streitkräfte handelt, die aus deren Heimatmitteln finanziert werden.
Den Angeboten waren ausweislich der in der Angebotsaufforderung angekreuzten Anlagen u.a. „Angaben zur Preisermittlung – EFB-Preis 1 a, b, c” beizufügen. Auf den drei Formblättern EFB-Preis 1a „Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen”), 1b „Angaben zur Kalkulation über die Endsumme”) und 1c „Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen bei Leistungen des Ausbaugewerbes”) befand sich unter der Überschrift jeweils der Hinweis
”Das Formblatt ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird.”.
Die Bewerbungsbedingungen (BwB) enthielten unter Ziffer 3.3 folgende Regelung:
”Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder gleichwertiger Art” und wird vom Bieter dazu eine Produktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangaben und genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat anbieten will. Fehlt diese Angabe, ist das Angebot unvollständig.”
Die Verdingungsunterlagen beinhalteten ein Langtext-Leistungsverzeichnis und ein Kurztext-Leistungsverzeichnis. In den Leistungsteilen II, III und IV wurden bei verschiedenen Leistungspositionen Produktvorgaben gemacht, d.h. Hersteller und Typbezeichnung der zu verwendenden Produkte angegeben. Dabei wurde vielfach durch den Zusatz „oder gleichwertig” bzw. „oder gleichwertiger Art” kenntlich gemacht, dass die Bieter insoweit auch andere, den Leitfabrikaten gleichwertige Produkte verwenden konnten. In diesem Zusammenhang war in den Leistungsteilen II und IV zu den entsprechenden Leistungspositionen, die ein Leitfabrikat mit dem Zusatz „oder gleichwertig” bzw. „oder gleichwertiger Art” enthielten, häufig ein Hinweis wie „Bieterangabe”, „vom Bieter einzutragen”, „Hersteller/Typ”, „Erzeugnis” und/oder eine gepunktete Linie vorhanden. Zu diesen Positionen hatten die Bieter anzugeben, welche Produkte sie im Fall der Auftragserteilung verwenden würden. In Bezug auf Leistungsteil II war insoweit ein Bieterangabenverzeichnis beigefügt, das allerdings sowohl in der Langtext-Version als auch in der Kurztext-Version unvollständig war. Die Vergabestelle hat daher die über die im Kurztext-Bieterangabenverzeichnis hinausgehenden Bieterangaben gekennzeichnet, indem sie im Langtext-Leistungsverzeichnis die Seiten mit den betreffenden Leistungspositionen durch gelbe Klebezettel markierte und auf diesen Zetteln die jeweilige Seitenzahl des Leistungsverzeichnisses vermerkte. In Bezug auf Leistungsteil IV, für den kein Bieterangabenverzeichnis beigefügt war, kennzeichnete die Vergabestelle sämtliche vom Bieter einzutragende Produktangaben in der vorstehend dargestellte Weise durch ...