Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB
Tenor
Der Erwerb einer Beteiligung in Höhe von 49 % der Anteile an der Lokalradio Services GmbH, Reutlingen, durch die Radio TON-Regional Hörfunk GmbH &Co. KG, Heilbronn, wird untersagt.
Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von [XXX] Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf [XXX] Euro (in Worten: [XXX] Euro) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. – 3. auferlegt.
Gründe
I. Zusammenschlussvorhaben:
Mit Schreiben vom 24. März 2003, beim Bundeskartellamt eingegangen am 28. April 2003, haben die Rechtsanwälte Klöters und Klöters-Zunker „namens und in Vollmacht der Radio TON-Regional Hörfunk GmbH & Co. KG, Heilbronn („Radio TON Regional”) und der weiteren Zusammenschlussbeteiligten” das nachfolgende Zusammenschlussvorhaben angemeldet:
Radio TON-Regional beabsichtigt, 49 % der Kommanditanteile der Lokalradio Services GmbH & Co. KG, Reutlingen („Lokalradio Services”) zu erwerben. Bei Lokalradio Services handelt es sich um eine sog. Einheits-KG, d.h., sämtliche Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH werden von der KG gehalten.
Veräußerin der Anteile ist die bisherige alleinige Kommanditistin Achalm Kommunikation – Agentur für Werbung, Public Relations und Funkproduktionen GmbH, Reutlingen („Achalm”), die mit 51 % der Anteile weiterhin als Kommanditistin im Unternehmen verbleibt.
Radio TON-Regional und Achalm haben am 17. April 2003 eine Stimmrechtsvereinbarung abgeschlossen, mit der sie sich verpflichten, in den Gesellschafterversammlungen der Lokalradio Services eine einheitliche, gleichgerichtete Stimme abzugeben.
Der zwischen den Beteiligten geschlossene Kaufvertrag in der der Beschlussabteilung vorliegenden Fassung des Entwurfes vom 17. April 2003 stellt die Wirksamkeit der wesentlichen Vertragsbestimmungen unter den Vorbehalt der Freigabe des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt (vgl. § 11 Abs. 2). Unter dem gleichen Datum haben Achalm und Radio TON-Regional als Kommanditisten von Lokalradio Services sowie die Lokalradio Services Verwaltungs GmbH, den Antrag ans Handelsregister auf Eintragung der Veränderung der Gesellschafterverhältnisse unterzeichnet. Unter dem 22. April 2003 hat der beauftragte Notar den Eintragungsantrag beim Handelsregister eingereicht; die Eintragung von Radio TON-Regional als Kommanditistin von Lokalradio Services ist am 29. April 2003 erfolgt. Das Zusammenschlussvorhaben ist somit spätestens zu diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten vollzogen worden.
II. Verfahrensschritte
Mit Schreiben vom 28. September 2003 hat die Beschlussabteilung RA Klöters mitgeteilt, dass die Anmeldung mit Eingang seines Schreibens vom 22. September 2003 am 29. September 2003 als vollständig bewirkt anzusehen ist; gleichzeitig hat die Beschlussabteilung mitgeteilt, dass sie in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Danach endete die Untersagungsfrist am 29. Januar 2004.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 hat RA Klöters gemäß § 40 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GWB einer Verlängerung der Untersagungsfrist bis zum 31. März 2004 zugestimmt.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2004 hat die Beschlussabteilung die Medien Union GmbH, sowie die MOIRA GmbH, beide Ludwigshafen, auf deren Antrag hin zum Verfahren beigeladen. Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 wurde zudem die Südwestdeutsche Medien Holding GmbH, Stuttgart, ebenfalls zum Verfahren beigeladen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 hat sich die Achalm der Anmeldung angeschlossen und zugleich gemäß § 40 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GWB einer weiteren Verlängerung der Untersagungsfrist bis zum 30. April 2004 zugestimmt.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2004, eingegangen beim Bundeskartellamt am 18. Februar 2004, hat Rechtsanwalt Dr. Rath-Glawatz mitgeteilt, dass die Radio TON-Regional ab sofort von der Kanzlei Dr. Wartner, Dr. Dietrich und Sozien vertreten wird, und im Namen der Mandantin ebenfalls gemäß § 40 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 GWB der weiteren Verlängerung der Untersagungsfrist bis zum 30. April 2004 zugestimmt. Am 11. März 2004 hat er zudem erklärt, dass auch die Lokalradio Services ausschließlich von ihm anwaltlich vertreten werde.
Mit Schreiben jeweils vom 29. März 2004 haben Rechtsanwalt Dr. Rath-Glawatz für die Kanzlei Dr. Wartner, Dr. Dietrich und Sozien sowie Rechtsanwalt Dr. Frhr. von Hutten für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Beiten Burkhardt mitgeteilt, dass die Lokalradio Services durch letztgenannte Rechtsanwälte vertreten wird.
Beide Verfahrensbevollmächtigte haben zudem erklärt, dass die erfolgte Eintragung des Anteilserwerbs durch Radio TON-Regional beim Handelsregister angesichts der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile offensichtlich fehlerhaft sei, und dass ein diesbezüglicher Berichtigungsantrag beim Handelsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingereicht worden sei.
Mit Schreiben vom 12. März 2004 hat die Beschlussabteilung den Verf...