Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachprüfungsverfahren wegen „Werkinstandsetzung von Motoren”

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu 1) und 2).

3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1) und 2) war notwendig.

 

Tatbestand

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) hat … den Abschluss eines Rahmenvertrages über Reparatur- und Wartungsdienste in Bezug auf Motoren … im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorangehendem Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben.

Herstellerin dieser Motoren ist die Antragstellerin (ASt).

a) Der Auftrag war in zwei Lose aufgeteilt, wobei das Los 1 insgesamt 13 Motoren und das Los 2 in Summe 7 Motoren umfasste (Vergabebekanntmachung, II.2)). Auftragsgegenstand in beiden Losen war die Instandsetzung von Motoren … in der Materialerhaltungsstufe 4 mit der Versorgungsnummer … (Vergabebekanntmachung, II.1.5)).

Die Vergabebekanntmachung listete im Abschnitt III.2) „Teilnahmebedingungen” unter dem Punkt III.2.3) „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit” die folgenden Eignungskriterien auf:

„1. a) Entweder die Vorlage eines Nachweises, dass mindestens fünf vergleichbare Instandsetzungen (Materialerhaltungsstufe 4) der ausgeschriebenen Baugruppe in den letzten fünf Jahren … durchgeführt wurden. Der Nachweis ist durch die Angabe von Auftraggeber (Anschrift), Ansprechpartner (mit Tel. Nr.), Auftragsgegenstand und Leistungszeiten zu führen

1. b) oder die Vorlage des Nachweises in Kopie über eine erfolgreich durchgeführte Probeinstandsetzung durch Zertifizierung einer behördlichen Stelle für die ausgeschriebenen Baugruppen (oder baugleiche Referenzbaugruppen) in der Systeminstandsetzungstiefe Materialerhaltungsstufe 4 oder Zertifizierung durch den Hersteller

1. c) oder Eigenerklärung der Herstellereigenschaft selbst.

2. Eigenerklärung, dass der Bieter im Besitz von aktuellen gerätebezogenen Instandsetzungsdokumentationen auf Basis Arbeitsvorgangsebene ist, die zur sach- und fachgerechten Durchführung einer Bedarfsinstandsetzung zur Herstellung des Zustandskodes … und … (das Produkt ist für den vorgesehenen Verwendungszweck uneingeschränkt ohne festgestellte Mängel verwendbar. Die Sicherheit der Benutzer oder Dritter ist nicht beeinträchtigt.) geeignet sind. Diese Erklärung beinhaltet auch die Zustimmung, dass der Auftraggeber diese Dokumente einsehen darf.”

Die Nachweise zur Eignungsprüfung mussten von den Bietern mit dem Teilnahmeantrag bis zum 20. April 2012 vorgelegt werden. Nachdem im Rahmen der Auswertung ersichtlich wurde, dass der Teilnahmeantrag der ASt nicht alle Eignungsnachweise enthielt, wurde ihr durch die Ag eine Nachfrist bis zum 9. Mai 2012 gewährt. So fehlten ihr unter anderem Eigenerklärungen über das Zahlungsziel, zur Geheimschutzbetreuung und zur …-Genehmigung. Die ASt reichte daraufhin am 11. Mai 2012 einen um diese Angaben ergänzten Teilnahmeantrag ein.

Die Beigeladene zu 1) (Bg zu 1)) reichte ihren Teilnahmeantrag am 19. April 2012 und die Beigeladene zu 2) (Bg zu 2)) ihren Antrag mit Schreiben vom 11. April 2012 ein. Unter dem Punkt III. „Kriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer” im vorformulierten Teilnahmeantragsvordruck setzten beide ein Häkchen bei der im Nachfolgenden genannten Erklärung:

„Wir erklären,

× dass wir für die in diesen Verfahren angefragten Versorgungsnummern aufgrund der Herstellereigenschaft keine Probeinstandsetzung benötigen (III.2.3 Ziff. 1c)).

Hinweis: Für den Fall einer Zertifizierung durch eine behördliche Stelle oder den Hersteller ist das Zertifikat (z.B. … …) vorzulegen (III.2.3. Ziff. 1b)) bzw. für den Fall der bereits durchgeführten Instandsetzung ist hierüber ein Nachweis vorzulegen.”

Die Bg zu 1) fügte ihrem Teilnahmeantrag einen Nachweis über das Bestehen eines Instandsetzungsrahmenvertrages … bei. Ebenso verhielt es sich bei der Bg zu 2). Sowohl die Bg zu 1) als auch die Bg zu 2) gaben die nach Ziffer 2 unter dem Punkt III.2.3) der Bekanntmachung geforderte Eigenerklärung, Zugang zu einer aktuellen Instandsetzungsdokumentation zu besitzen, ab.

Mit Schreiben vom 20. März 2012 forderte die Ag die ASt zur Darlegung eines möglichen Alleinstellungsmerkmals in Bezug auf verschiedene Baugruppen, darunter auch der Motoren …, auf und verwies darauf, dass in den Fällen, in denen kein Alleinstellungsmerkmal existiere, ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden solle. In ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2012 legte die ASt dar, dass die im Besitz des Bundes befindliche Leistungsbeschreibung Instandsetzung (LB Inst) keine Instandsetzungsdokumentation ersetze und auf Zeichnungen der ASt – als Herstellerin der Motoren – verweise, weshalb dem … ein nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der LB Inst zukomme. Dritten sei damit jedoch kein Nutzungsrecht eingeräumt worden. Außerdem habe die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge