Entscheidungsstichwort (Thema)
Strabag SE. Kirchner. Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
I.
Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird mit folgenden Auflagen freigegeben:
A. Veräußerungsauflagen
Den Beteiligten zu 1. („Strabag”) und 2. („Ilbau”) wird aufgegeben:
- Veräußerung der Beteiligung der Beteiligten zu 4. („Kirchner”) an der Mitteldeutsche Asphalt Industrie Thüringen GmbH („MAIT”), Vacha, derzeit in Höhe von 33,33 %, an einen oder beide Mitgesellschafter oder einen anderen unabhängigen Erwerber innerhalb der Veräußerungsfrist nach B.7. Sollte eine solche Veräußerung bis dahin nicht erfolgen können, ist der Gesellschaftsvertrag fristgerecht mit Wirkung zum […] zu kündigen.
- Auflösung der Verflechtung zwischen der Strabag-Gruppe und der Werhahn-Gruppe über das Asphaltmischwerk der Straßenbau Thüringen GmbH („SBT”), Gotha, innerhalb der Veräußerungsfrist nach B.7., indem Strabag sämtliche Maßnahmen ergreift, um entweder eine Veräußerung der Asphaltmischanlage Gotha an den Mitgesellschafter der SBT oder an einen unabhängigen Erwerber zu erreichen oder andernfalls das Mischwerk selbst oder von einem mit Strabag verbundenen Unternehmen zu erwerben. Im letzten Fall hat Strabag innerhalb der ersten Veräußerungsfrist gem. Abschnitt B.7. sicherzustellen, dass der Vertrieb des Asphaltmischguts entweder durch Strabag oder ein von Werhahn unabhängiges Unternehmen i.S.d. Abschnitts B.1. erfolgt.
B. Allgemeine Bedingungen für die Erfüllung der Veräußerungsauflagen
Bestimmungen zum „Unabhängigen Erwerber”
1. Bei den oben genannten unabhängigen Erwerbern muss es sich jeweils um ein Unternehmen handeln, an dem die Beteiligte zu 1. („Strabag”) einschließlich mit ihr im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen zum Zeitpunkt der Veräußerung weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist und auf das sie keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss ausüben kann. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen, die ein Handeln auf Rechnung eines der Zusammenschlussbeteiligten ermöglichen, mit der Strabag verbunden sein.
2. Erwerber muss ein Unternehmen sein, das aufgrund nachgewiesener unternehmerischen Interessen die Fähigkeit und die Absicht hat, das erworbene Unternehmen / das erworbene Asphaltmischgutwerk als Wettbewerber im betroffenen Regionalmarkt für Asphaltmischgut zu erhalten. Weiterhin darf der Erwerb prima facie nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lassen. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei den zuständigen Kartellbehörden bleibt hiervon unberührt.
3. Der Erwerber bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß B.1. und 2. erteilt wird. Die Zustimmung ersetzt nicht eine gegebenenfalls nach dem GWB erforderliche Freigabe.
4. Die Auflage wird als erfüllt angesehen, sobald die Strabag dem Bundeskartellamt einen Nachweis über den Vollzug der Veräußerung bzw. bei A.2. auch des Erwerbs vorgelegt hat.
Berichtspflichten
5. Strabag wird aufgegeben, das Bundeskartellamt zum 15. jeden Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich unter Nennung des Gesprächspartners mit Namen und Kontaktadresse über Zeitpunkt und Inhalt sowie Ergebnis ihrer Kontakte mit einem oder mehreren Kaufinteressierten für die weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen zu unterrichten. Strabag wird dem Bundeskartellamt regelmäßig über den Fortgang der Gespräche berichten.
Der Veräußerungsvertrag
6. Der Veräußerungsvertrag ist unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Bundeskartellamtes abzuschließen. Sobald Strabag eine Vereinbarung mit einem Interessenten getroffen hat, hat Strabag dem Bundeskartellamt einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten, in welchem insbesondere dargelegt wird, dass der vorgeschlagene Erwerber den in B.1. und B.2. dargelegten Anforderungen entspricht. Dem Vorschlag ist eine Kopie der endgültigen Version des Kaufvertrages beizufügen.
Fristen
Erste Veräußerungsfrist
7. Die Veräußerungsverpflichtungen und sonstigen Nebenbestimmungen muss die Strabag innerhalb einer Frist von […] Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses, spätestens am […] erfüllt haben.
Verlängerte Veräußerungsfrist
8. Gelingt es der Strabag nicht, den Veräußerungsverpflichtungen innerhalb der ersten Veräußerungsfrist nachzukommen, ist ein Veräußerungstreuhänder einzusetzen. Dieser hat die Veräußerung gemäß Abschnitt A.2. innerhalb einer Frist von […] Monaten nach Ablauf der ersten Veräußerungsfrist vorzunehmen und die Veräußerung gemäß Abschnitt A.1. spätestens bis zum […].
Sicherungstreuhänder
9. Strabag wird aufgegeben, unverzüglich einen unabhängigen und sachkundigen Sicherungstreuhänder einzusetzen, der die Aufgabe hat, die Erfüllung der unter Abschnitt A.1. und B.1.-6. aufgeführten Pflichten für Strabag und Kirchner durchzuführen. Der Sicherungstreuhänder muss von Strabag u...