Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen BvB neu und BvB neu 2

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausschreibung „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen” (BvB neu und BvB neu 2) der Regionaldirektion Bezirk … hinsichtlich der Lose 19, 231 und 255 aufzuheben.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb am 7.04.2004 für den Zeitraum September 2004 bis September 2005 berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung aus, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die nachgefragte Leistung wurde in Lose aufgeteilt, deren Umfang in dem in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Losblatt des jeweiligen Regionaleinkaufszentrums enthalten ist. Das Losblatt enthält u.a. für jedes Los eine Aufteilung der Teilnehmerplätze nach Plätzen „mit Eignungsanalyse” (Spalten B und C mit unterschiedlichen Einstiegsdaten, Plätzen „ohne Eignungsanalyse, direkt in die Übergangsqualifizierung” (Spalte D) sowie Plätzen für behinderte Menschen (Spalte E).

Streitgegenständlich sind die Lose 19, 231 und 255. Los 19 umfasst 70 Teilnehmerplätze in 4 Berufsfeldern (Wirtschaft und Verwaltung; Gesundheit/Soziales, Lager/Handel und Metall), Los 231 umfasst 77 Teilnehmerplätze in 4 Berufsfeldern (wie Los 19) und Los 255 umfasst 133 Plätze in 3 Berufsfeldern (Wirtschaft und Verwaltung, Gesundheit/Soziales und Lager/Handel). Die Lose sind der Regionaldirektion … zugeordnet.

Unter anderem auch hinsichtlich der Erstellung des Fachkonzepts enthalten die Verdingungsunterlagen detaillierte Vorgaben. Die Einhaltung dieser Vorgaben werden anhand einer Bewertungsmatrix gewertet. Gemäß Punkt A.6. der Verdingungsunterlagen führt eine Bewertung mit Null in nur einem der Wertungsbereiche „Eignungsanalyse”, „Bildungsbegleitung” oder „Integrationsstrategie” zum Ausschluss des Angebots.

§ 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs, der Teil der Verdingungsunterlagen ist, besagt:

„Der Auftragnehmer verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit zu einer Mehrleistung von bis zu 20% des ausgeschriebenen Auftragsvolumens zu den gleichen Konditionen des Vertrages bei entsprechender Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers für diese Leistung besteht nicht.”

Die ASt hat sich an der Ausschreibung beteiligt und Angebote für die Lose 19, 231 und 255 abgegeben. Mit jeweils einem Schreiben vom 19.7.2004 hat die Ag mitgeteilt, dass die Angebote der ASt zu den drei Losen ausgeschlossen worden seien. Beim Los 19 sei der Wertungsbereich „Eignungsanalyse” und dort das Wertungskriterium „Ergebnisse und Dokumentation” mit 0 Punkten bewertet worden. Bei Los 231 sei der Wertungsbereich „Eignungsanalyse” und dort seien das Wertungskriterium „Ergebnisse und Dokumentation” sowie der Wertungsbereich „übergreifende Integrationsstrategien” und dort das Wertungskriterium „Darstellung und Kenntnis des regionalen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes” mit Null bewertet worden. Bei Los 255 sei der Wertungsbereich „Eignungsanalyse” und dort das Kriterium „Ergebnisse und Dokumentation” mit Null bewertet worden. Daraufhin hat die Ast mit Schreiben vom 23.7.2004 Vergabeverstöße gerügt. Am 28.07.2004 hat sie außerdem die Regelung in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs, die den Bieter zu einer zusätzlichen Leistung von 20% bei entsprechendem Bedarf verpflichtet, gerügt. Am 29.07.2004 hat die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes gestellt.

Die ASt wendet sich gegen die Bewertung mit Null in den verschiedenen Wertungsbereichen und macht hierzu detaillierte Ausführungen. Der Ausschluss der ASt sei unzulässig, weil beurteilungsfehlerhaft.

Zudem verstoße die Regelung in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs gegen § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, da ihr Wortlaut mehrdeutig sei. Die Regelung könne so verstanden werden, dass die Mehrleistung gesondert vergütet werde, oder so, dass diese Mehrleistung umsonst zu erbringen sei.

Weiter verstoße die Regelung in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A, da sie den Bietern ein unzumutbares Wagnis auferlege. Danach müssten die Bieter 20% zusätzliche Kapazität vorhalten und dies zu den gleichen Konditionen des Vertrages bei entsprechender Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Für die Bieter sei nicht abschätzbar, in welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum eine Überbelegung gegeben sein werde. Dies mache eine seriöse Kalkulation unmöglich.

Die diesbezüglich Rüge sei auch unverzüglich erfolgt. Die bloße Kenntnis des Sachverhalts reiche nicht aus, um die Rügepflicht auszulösen. Den Vergabeverstoß habe die ASt erst nach rechtlicher Beratung durch ihre Verfahrensbevollmächtigten erkannt und sodann gerügt.

Zusätzlich sei auch ein u...

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