Der Beschluss ist bestandskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130 a Abs. 8 SGB V für 2010/2011. der Ausschreibung „Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für 2010/2011”, Bekanntmachung ABl. EG …, Gebietslose 1-5, Los Nr. … (…)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerinnen (Ag) schrieben im August 2009 den „Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für 2010/2011” (Bekanntmachung vom …, ABl. EG …, berichtigt durch Bekanntmachung vom …, ABl. EG …) für … Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen im offenen Verfahren europaweit aus. Für jeden Wirkstoff wurde ein eigenes Fachlos gebildet, das jeweils wiederum in fünf Teillose (Gebietslose) unterteilt ist.
Mit dem (Fach-) Los Nr. … wurde der Wirkstoff … ausgeschrieben. Die ASt bietet von diesem Wirkstoff drei verschiedene Darreichungsformen an, unter anderem die Darreichungsform „Pumpspray/intraoral flüssig” zur Anwendung in der Mundhöhle. Nach der sog. „Roten Liste” bieten diese Darreichungsform neben der ASt noch drei weitere Unternehmen an. Die ASt bietet Pumpsprays mit einem Inhalt von 11,8 g und – wie auch die … – mit einem Inhalt von 14,2 g an. Die … und die … bieten Sprays mit abweichenden Packungsinhalten an; in ml gemessen beträgt der Packungsinhalt des Präparats von … 15 ml. Während die Sprays der übrigen Anbieter eine Wirkstärke von 0,4 mg Wirkstoff pro Sprühstoß aufweisen, weist das Spray des Anbieters … eine Wirkstärke von 0,41 mg Wirkstoff pro Sprühstoß aus. Der Originalverpackung des Präparats von … ist zu entnehmen, dass der Packungsinhalt von 15 ml 300 Sprühstößen zu je 0,4 mg … entspricht. Die Verdingungsunterlagen der Ausschreibung enthalten als Anlage 3 die Anzahl der zu Lasten der Ag abgerechneten Arzneimittelpackungen pro Gebietslos für den Zeitraum 2. Quartal 2008 bis 1. Quartal 2009. Die Angaben sind dabei getrennt nach den einzelnen Darreichungsformen der Wirkstoffe und Wirkstärken/Packungsgrößen aufgelistet. Für die streitgegenständliche Darreichungsform „Pumpspray/intraoral flüssig” enthält die Anlage 3 getrennte Angaben für die Packungen mit 0,4 mg Wirkstärke und 11,8 g Packungsinhalt, mit 0,4 mg Wirkstärke und 14,2 g Packungsinhalt, mit 0,4 mg Wirkstärke und 15 g Packungsinhalt sowie mit 0,41 mg Wirkstärke und 15 g Packungsinhalt.
Nach den Verdingungsunterlagen hat ein Bieter pro angebotenem Wirkstoff und Gebietslos Rabattangebote für alle zu diesem Wirkstoff gehörenden Pharmazentralnummern (PZN) abzugeben, die er nach der Lauer-Taxe (Stand: 15. August 2009) im Sortiment hat. Die Zuschlagserteilung soll pro Wirkstoff und Gebietslos auf jeweils einen Bieter erfolgen. Der Zuschlag erstreckt sich dabei auf alle zu dem jeweiligen Wirkstoff gehörenden PZN, die der bezuschlagte Bieter gemäß Lauer-Taxe (Stand: 15. August 2009) im Sortiment hat.
Das Angebot, das den Zuschlag erhalten soll, wird im Rahmen der Angebotswertung anhand der für jedes Angebot zu errechnenden sog. Gesamtwirtschaftlichkeitsmaßzahl ermittelt. Diese Zahl setzt sich wiederum aus einzelnen Wirtschaftlichkeitsmaßzahlen zusammen, die für die einzelnen angebotenen PZN jeweils ermittelt werden. Dabei werden die im Fachlos enthaltenen PZN einzelnen Preisvergleichsgruppen zugeordnet, in denen nach Ansicht der Ag im Hinblick auf Anwendungsweise, Wirkstoffmengen und Packungsgrößen vergleichbare Arzneimittel zusammengefasst wurden. Gemäß den Verdingungsunterlagen dienen die Preisvergleichsgruppen
„der Ermittlung durchschnittlicher Preise (auf Basis der ApU [= Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers]) unter Arzneimitteln gleicher Wirkstoffe, vergleichbarer Anwendungsweise (Darreichungsform, Applikationsweg, ggf. Wirkstofffreisetzung), vergleichbarer Wirkstoffmengen (Abweichungen ≪ 10% ausgehend vom geringstdosierten Arzneimittel) sowie gleicher Normpackungsgröße (N 1, N 2 oder N 3) im Sinne der Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Packungsgrößenverordnung – PackungsV) …”
Die Zuordnung zu den einzelnen Preisvergleichsgruppen können die Bieter dem Produkt- und Rabattblatt entnehmen, in das die Bieter zur Angebotsabgabe ihre Rabatte bzw. rabattierten Angebotspreise einzutragen haben. In Los Nr. … sind die fraglichen Sprays der ASt und ihrer Wettbewerber … und … der Preisvergleichsgruppe „… intraoral flüssig 0,4-0,41 mg N1” zugeordnet worden. Innerhalb einer Preisvergleichsgruppe wird ein durchschnittlicher ApU (Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers) je mg Wirkstoff errechnet, von dem für jede PZN der angebotene rabattierte Preis (Rabatt-ApU) je mg Wirkstoff (ggf. einschließlich etwaiger festbetragsbedingter Aufzahlungen) subtr...