Tenor
1. Die in dem Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten, von der Betroffenen mit Schreiben an die Beschlussabteilung vom 22. November 2006 angebotenen Verpflichtungszusagen sind bindend.
2. Die unter Ziffer 1 ausgesprochene Verfügung gilt bis zum 30. September 2010.
3. Das Verfahren gegen die Betroffene wird nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.
4. Die Gebühr für dieses Verfahren einschließlich dieser Entscheidung beträgt […] EUR.
Tatbestand
I.
1. Die Betroffene ist ein bedeutendes Unternehmen im Bereich der Gasversorgung überwiegend in Hessen. Sie beliefert unter anderem Weiterverteiler auf der Grundlage von langfristigen Verträgen über den gesamten Bedarf eines Weiterverteilers.
2. Bei der Förderung, beim Import und bei der Verteilung des Erdgases ist in Deutschland im Rahmen der Gasversorgung zwischen Ferngasunternehmen mit Importbezug sowie Erdgasfördergesellschaften (so genannte überregionale Ferngasunternehmen), Ferngasunternehmen ohne Importbezug (so genannte regionale Ferngasunternehmen) und Regional- und Ortsgasunternehmen (häufig Stadtwerke) zu unterscheiden. Diese Unternehmen sind auf unterschiedlichen Stufen der vertikal ausgerichteten Gasversorgung tätig.
3. Auf der ersten Stufe finden sich sieben überregionale Ferngasunternehmen. Sie gewinnen Erdgas aus inländischen Lagerstätten oder importieren Gas von ausländischen Lieferanten. Zum Teil sind sie auch selbst an der Förderung im Ausland beteiligt. Sie verkaufen dieses so geförderte oder importierte Erdgas an andere Ferngasunternehmen bzw. an Regional- und Ortsgasunternehmen. Daneben beliefern sie – wie ihre Abnehmer auch – private Haushalte, Gewerbe und Industriebetriebe. Zu den überregionalen Ferngasunternehmen zählen die E.ON Ruhrgas AG, Essen, die RWE Energy AG, Dortmund, die Wingas GmbH, Kassel/Wintershall Erdgas Handelshaus GmbH & Co. KG, Berlin, die ExxonMobil Gas Marketing Deutschland GmbH & Co. KG, Hannover, die Verbundnetz Gas AG, Leipzig, die Shell Erdgas Marketing GmbH & Co. KG, Hamburg und die Erdgas-Verkaufs GmbH, Münster.
4. Die zweite Stufe besteht aus den acht regionalen Ferngasgesellschaften ohne eigene Förderquellen und ohne bzw. ohne nennenswerten Importbezug. Sie beziehen ihr Gas von den Unternehmen der ersten Stufe und beliefern ebenfalls Regional- und Ortsgasunternehmen sowie private Haushalte, Gewerbe und Industriebetriebe. Im Einzelnen handelt es sich bei diesen regionalen Ferngasunternehmen um die Betroffene, die Bayerngas GmbH, die Gasversorgung Süd-deutschland GmbH, Stuttgart, die Saar Ferngas AG, Saarbrücken, die EWE Aktiengesellschaft, Oldenburg, die Avacon AG, Helmstedt, die Ferngas Nordbayern GmbH, Nürnberg, und die Erdgasversorgungsgesellschaft Thüringen-Sachsen mbH, Erfurt.
5. Die dritte Stufe bilden die Regional- und Ortsgasunternehmen. Sie verbrauchen entweder Gas (insbesondere Kraftwerksgas) oder verteilen Gas im Rahmen ihres Vertriebsbedarfs weiter, und zwar in erster Linie an Endverbraucher wie private Haushalte, Gewerbe und Industriebetriebe. Auf dieser Stufe sind in Deutschland ca. 40 Regionalgesellschaften sowie ca. 650 örtliche Gasversorgungsunternehmen (häufig Stadtwerke) aktiv.
6. Die Beschlussabteilung hat erstmals im Rahmen eines Auskunftsersuchens vom 01. Dezember 2003 die Vertragsverhältnisse der in Deutschland tätigen 15 überregionalen und regionalen Ferngasunternehmen auf den Weiterverteilermärkten untersucht. Von ca. 690 in Deutschland existierenden Regional- und Ortsgasunternehmen wurden durch die Erhebung Lieferverhältnisse mit rund 513 Unternehmen erfasst. Dies entspricht einem Anteil bezogen auf die Anzahl von rund 75 %. Die mit diesen 513 Vertragsverhältnissen erfasste Absatzmenge an Regional- und Ortsgasunternehmen entspricht mehr als 90 % der an diese Kundengruppe in Deutschland insgesamt abgesetzten Menge.
7. Festgestellt werden konnte, dass rund 75 % der erfassten Lieferverträge von Ferngasunternehmen mit Regional- und Ortsgasunternehmen so genannte wirtschaftliche Gesamtbedarfsdeckungs- oder Quasi-Gesamtbedarfsdeckungsverträge darstellen. Eine wirtschaftliche Gesamtbedarfsdeckung entspricht einem Liefervertrag über 100 % des Bedarfs des Kunden, und zwar unabhängig davon ob dies im Vertrag konkret vereinbart ist oder ob sich die Bedarfsdeckungsquote faktisch aus dem statistisch zu erwartenden Bedarf des Kunden ergibt. Eine wirtschaftliche Quasi-Gesamtbedarfsdeckung ist in einem Vertrag zu sehen, der mehr als 80 % des Bedarfs deckt. Ein kleiner Teil der von der Beschlussabteilung abgefragten Lieferverträge betrifft Liefervolumina von mehr als 50 % bis einschließlich 80 %. Alle vorgenannten Verträge haben Laufzeiten von über vier Jahren, sei es ab Vertragsschluss oder sei es ab Liberalisierung des Gassektors (29. April 1998).
8. In Bezug auf die Betroffene hat die Erhebung ergeben, dass […] Lieferverträge, die insgesamt nahezu [.] % der an Weiterverteiler kontrahierten Liefermenge entsprechen, entweder den gesamten Bedarf des jeweiligen Weiterverteilers repräsentieren o...