Der Beschluss ist bestandskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsmarktdienstleistungen nach § 46 SGB III. des Vergabeverfahrens „Öffentliche Ausschreibung [Arbeitsmarktdienstleistungen] nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) 2009”. Vergabenummer: …, Los …, des Regionalen Einkaufszentrums …

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer spätestens ab der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu wiederholen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

 

Tatbestand

A.

Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig das o.g. Vergabeverfahren durch. Die Antragstellerin (ASt) wendet sich dagegen, dass die Ag sich überhaupt des Instruments der Rahmenvereinbarung bedient und macht darüber hinaus geltend, dass ihr durch die Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung aus verschiedenen Gründen in unzulässiger Weise ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet werden sollen.

Die Verdingungsunterlagen wurden von der Ag… 2009 im Internet veröffentlicht.

In Teil A der Verdingungsunterlagen (Allgemeine Hinweise) wurde unter A.2 (Einzelbieter, Bietergemeinschaften und Subunternehmer) ausgeführt:

„Die Einschaltung von Subunternehmern ist aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zugelassen.

Sollte im Einzelfall der Bieter (Auftragnehmer) nicht in der Lage sein, Maßnahmen oder Maßnahmeteile der Eignungsfeststellung oder Kenntnisvermittlung selbst durchzuführen, ist nach Zuschlagserteilung die Einschaltung von Subunternehmern für Teilleistungen, nicht jedoch für die Gesamtleistung, ausnahmsweise zulässig. Näheres regelt § 22 der Vertragsbedingungen.”

In Punkt A.3 (Darlegung der Bietereignung) der Verdingungs unterlagen heißt es:

„Bei der späteren Wertung der Angebote findet eine Berücksichtigung der bereits festgestellten Eignung nicht mehr statt.”

Ausweislich Punkt A.8 (Prüfung und Wertung der Angebote) der Verdingungsunterlagen erfolgt die Wertung in analoger Anwendung der UfAB IV in der erweiterten Richtwertmethode. Bestimmungsfaktoren sind die Leistungspunkte und der Preis. Die Bewertungsmatrix hat dabei u.a. den folgenden Inhalt:

Der Teil B (Leistungsbeschreibung) der Verdingungsunterlagen enthält u.a. folgende Festlegungen von Seiten der Ag:

B.1.3 Zeitlicher Umfang:

„[…] Die individuelle Zuweisungsdauer eines Teilnehmers wird vom jeweiligen Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens neun Monate.

Für die Teilnehmer besteht eine Anwesenheitspflicht (Präsenzzeit) von durchschnittlich zwei Tagen pro Woche. Termine zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber gelten als Präsenzzeiten. Sie sind vom Auftragnehmer zu organisieren und zu genehmigen. […]”

B.1.4 Personal:

„[…] Personaleinsatz

Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechen Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten.

Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer tätig zu sein. […] Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. Zur Sicherstellung der Auslastung beim Auftragnehmer hat der Bedarfsträger auf eine kontinuierliche Teilnehmerzuweisung im Zuweisungskorridor zur achten (vgl. B.1.6 – kontinuierliche Zuweisung der Teilnehmer).”

B.1.6 Durchführung der Maßnahme:

„[…] Zuweisung der Teilnehmer

Die Teilnehmer werden ausschließlich vom Bedarfsträger zugewiesen. Bei der Auswahl der Teilnehmer steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung eines Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.[…]

Kontinuierliche Zuweisung der Teilnehmer:

Die Kontinuität bei der Zuweisung der Teilnehmer ergibt sich aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Gesamtmenge der zuzuweisenden Teilnehmer zum Zuweisungskorridor gem. Los- und Preisblatt. […] Eine Überschreitung von 10 % monatlich ist zulässig […]. Eine Unterschreitung dieser monatlichen Menge ist entsprechend der Regelungenin B.1.7 möglich. […]

Regionaler Einzugsbereich für die zuzuweisenden Teilnehmer

Der konkrete Einzugsbereich der zuzuweisenden Teilnehmer ergibt sich aus dem Los- und Preisblatt (E.1). Der Einzugsbereich definiert den regionalen Bereich, aus dem die Teilnehmer von dem Bedarfsträger zugewiesen werden können. […]”

B.1.7 Rahmenvereinbarung / Einzelauftrag:

„Das voraussichtliche Auftragsvolumen ist dem Los- und Preisblatt (E.1) zu entnehmen. Der Bedarfsträger ruft durch Erteilung von Einzelaufträgen diese Leistung ab. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer für die gesamte Vertragslaufz...

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