Entscheidungsstichwort (Thema)
Häfen Köln/Neuss. Düsseldorfer Häfen. Gründung der Rhein Cargo GmbH & Co. KG
Tenor
1. Das mit Schreiben vom 31. August 2011 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird freigegeben.
2. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von […] Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf
[…] Euro (in Worten […] Euro) |
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Tatbestand
A.
Sachverhalt
I. Zusammenschlussvorhaben
Rz. 1.
Mit Schreiben vom 31. August 2011 – eingegangen beim Bundeskartellamt am selben Tag – haben die Häfen und Güterverkehr Köln AG, Köln, und die Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG, Neuss, folgendes Zusammenschlussvorhaben angemeldet:
Rz. 2.
Die Häfen und Güterverkehr Köln AG, Köln (HGK) und die Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG, Neuss (NDH) (fortan beide zusammen: die Beteiligten) wollen ihre jeweiligen Sparten Hafenbetriebe und Eisenbahnverkehrsunternehmen künftig in einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenführen, „um ihre Hafenstandorte zu stärken, die Flächennutzung zu optimieren und die Hafen- und Bahnbetriebe zu leistungsfähigen Logistikdrehscheiben weiter zu entwickeln.” Aktuell nicht genutzte freie Flächen sollen vorrangig durch die neue Gesellschaft „hafenumschlagsaffinen” Aktivitäten zugeführt werden. Zu diesem Zweck gliedern die Beteiligten ihre Hafenbetriebe und Eisenbahnverkehrsunternehmen auf eine neue gemeinsame Gesellschaft – die „RheinCargo GmbH & Co. KG” – aus, an der die Beteiligten jeweils 50% der Anteile halten und welche sie gemeinsam kontrollieren werden.
In diese Gesellschaft sollen die Tätigkeiten und das operative Vermögen der Hafenbetriebe in Köln, Neuss und Düsseldorf sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen der Beteiligten übertragen werden. Davon ausgeschlossen sein sollen die eigentumsrechtliche Übertragung von Immobilien (welche der RheinCargo zur Nutzung überlassen werden) und die jeweilige Eisenbahninfrastruktur. Auch diese soll der RheinCargo in Übereinstimmung mit den eisenbahnrechtlichen Anforderungen gegen ein Entgelt von den Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.
Rz. 3.
Nach Prüfung der Anmeldung hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fällt. Am 20. September 2011 haben die Beteiligten über deren Verfahrensbevollmächtigten die Mitteilung erhalten, dass das Bundeskartellamt in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.
Rz. 4.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Bundeskartellamt weitere Auskünfte von Wettbewerbern und Kunden der Beteiligten eingeholt, um die Verhältnisse auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten in den Bereichen Hafenbetrieb, Hafenumschlag sowie schienengebundener Gütertransport näher aufzuklären.
Rz. 5.
Auf ihren Antrag vom 14. September 2011 ist Duisburger Hafengesellschaft AG mit Beschluss des Bundeskartellamtes vom 11. Oktober 2011 zu dem Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB beigeladen worden. Sie ist Betreiberin eines Binnenhafens und steht insoweit im Wettbewerb zu den beteiligten Unternehmen.
Rz. 6.
Auf ihren Antrag vom 10. November 2011 ist die Imperial Logistics International mit Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. November 2011 zu dem Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB beigeladen worden. Sie ist Betreiberin mehrere Terminal- und Umschlagsbetriebe innerhalb des räumlich relevanten Marktes und insoweit als direkte Kundin der beteiligten Unternehmen tätig.
Rz. 7.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 hat die Beigeladene Duisburger Hafengesellschaft AG zu dem Zusammenschlussvorhaben Stellung genommen. Die Beigeladene Imperial logistics International hat nach Akteneinsicht auf eine Stellungnahme verzichtet.
Rz. 8.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 haben die Beteiligten einer Fristverlängerung des Hauptprüfverfahrens bis zum 31. Januar 2012 zugestimmt.
Rz. 9.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 wurde den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung des Bundeskartellamtes gewährt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 haben die Zusammenschlussbeteiligten ihre Auffassung dargelegt, dass die Eisenbahninfrastruktur nicht Gegenstand des Gemeinschaftsunternehmens sein werde und insoweit dieser Markt durch das Zusammenschlussvorhaben auch nicht betroffen sei.
Rz. 10.
Die Stellungnahme der Beigeladenen Duisburger Hafen AG vom 20. Januar 2012 wendet sich u.a. gegen die vom Bundeskartellamt ermittelte Asymmetrie der Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten einerseits und der Duisburger Hafen AG andererseits. Außerdem kritisierte die Beigeladene den Ermittlungsansatz des Bundeskartellamtes bei einzelnen Positionen der Hafeninfrastrukturentgelte.
11. Die beteiligten Unternehmen
Rz. 11.
Die HGK ist ein Hafen- und Logistikunternehmen mit den Geschäftsschwerpunkten Eisenbahngüterverkehr, Hafenumschlag, Netzvorhaltung und Immobilienvermietung. Das Unternehmen ist 1992 durch die Verschm...