Entscheidungsstichwort (Thema)
Wartung technischer Anlagen. der Ausschreibung „Wartung von gefahrenmelde-, informations- und sicherheitstechnischen Anlagen” (Lose 1 bis 10. Vergabe-Nr.: …)
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladenen zu 2), zu 3) und zu 4) tragen die ihnen entstandenen Kosten jeweils selbst.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene zu 1) war notwendig.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) hat die „Wartung von gefahrenmelde-, informations- und sicherheitstechnischer Anlagen” (Vergabe-Nr.: …) im Rahmen eines nationalen Verfahrens öffentlich ausgeschrieben. Die Leistung umfasst das ganze Bundesgebiet und wird in 10 Losen vergeben, wobei sich auf jede Regionaldirektion der Ag jeweils ein Los bezieht. Die Ausschreibung wurde am … 2006 im Bundesausschreibungsblatt, auf der Veröffentlichungsplattform des Bundes unter … und unter … bekannt gemacht. Die Überschrift der Bekanntmachung lautet „Öffentliche Ausschreibung (Bekanntmachung nach § 17 VOB/A)”. Unter Buchstabe b) der Bekanntmachung ist hinsichtlich des Vergabeverfahrens „Öffentliche Ausschreibung” und unter Ziffer c) der Bekanntmachung hinsichtlich der Art des Auftrages „Ausführung von Bauleistungen nach VOB/B” angegeben. Unter Buchstabe e) der Bekanntmachung heißt es in Bezug auf Art und Umfang der Leistungen: „Ausschreibung neuer Rahmenwartungsverträge (Paket 01), d.h. Wartung u. Instandhaltung von Gefahrenmelde-, Informations- u. sicherheitstechnischen Anlagen (Brandmeldeanlagen, Elektroakustische Anlagen, Einbruchmeldeanlagen, Videoüberwachungsanlagen, Rauch-, Wärme-Abzugsanlagen u. Brand- u. Rauchschutztüren)”. Für die Nachprüfung behaupteter Verstöße ist unter Buchstabe v) der Bekanntmachung ausschließlich die „… Vergabeprüfstelle / …” benannt. Die Frist für die Angebotsabgabe lief gemäß Buchstabe k) der Bekanntmachung bis zum … 2006.
Die Verdingungsunterlagen (VU) enthalten unter Ziffer 1 allgemeine Angaben zum Verfahren, unter Ziffer 2 das Vertragsmuster des mit dem Auftragnehmer abzuschließenden Rahmenwartungsvertrages sowie unter Ziffer 3 insgesamt 11 Anlagen zu diesem Wartungsvertrag. Hinsichtlich des Leistungsgegenstands wird unter Ziffer 1.2.2 der VU ausgeführt:
”Leistungsgegenstand ist die vorschriftsmäßige und regelmäßige Wartung, Überprüfung u. ggf. Instandsetzung von Brandmeldeanlagen, Rauchwärmeabzugsanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Elektroakustische Anlagen, Videoüberwachungsanlagen, sowie Brandschutztürenund Tore mit und ohne Feststelleinrichtung und den damit in Zusammenhang stehenden Leistungen, um eine sichere und bestimmungsgemäße Funktion der einzelnen Anlagen zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten ….”
Die in Rede stehenden Anlagen befinden sich in den von der Ag bundesweit genutzten Gebäuden. Hierbei handelt es sich um ca. 1700 Standorte (Ziffer 1.2.1 der VU). Die bis zum Zeitpunkt der Ausschreibung vorhandenen Wartungsverträge für diese Anlagen wurden von der Ag weitestgehend ordentlich gekündigt (Ziffer 1.2.5 der VU). In der Liste „Bestandssituation/Wartungsbedarf” (Anlage 1 zum Wartungsvertrag) sind zwar auch Anlagen aufgeführt, die bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist noch von den bisherigen Wartungsfirmen betreut werden. Der mit dem Auftragnehmer abzuschließende Wartungsvertrag gilt jedoch zunächst nur für die in der Anlage 1 zu dem Wartungsvertrag erfassten Anlagen, bei denen die Kündigungsfristen zum nächsten anstehenden bzw. notwendigen Wartungsintervall bei Abschluss des Rahmenwartungsvertrages bereits abgelaufen sind oder bisher kein Wartungsvertrag existiert. Alle übrigen in der Anlage 1 aufgeführten Anlagen werden erst nach Auslaufen der jeweiligen Kündigungsfristen (automatisch) Vertragsbestandteil (Ziffer 1.2.5 der VU; Ziffer 1.3 des Wartungsvertrages).
Im Rahmen des Wartungsvertrages schuldet der Auftragnehmer die Wartung und Inspektion sowie Störungsbeseitigungen (Sofortmaßnahmen / kleine Instandsetzungsarbeiten) an den vertragsgegenständlichen Anlagen (Ziffer 2.1 des Wartungsvertrages). Die an den verschiedenen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen umfassen nach Art und Umfang sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der Instandhaltung für einen sicheren und funktionsfähigen Betrieb der Anlagen erforderlich sind (Ziffer 2.1.1 des Wartungsvertrages). Dabei fallen unter „Wartung” gemäß Ziffer 2.1.8 des Wartungsvertrages die regelmäßigen Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes und der Funktion der Anlage einschließlich der Beseitigung aller betriebsbedingten Verunreinigungen an den zentralen Einrichtungen. Unter „Instandsetzung” fallen gemäß Ziffer 2.1.10 des Wartungsvertrages (1) die Beseitigung von betrieblichen Störungen und Mängeln, Lieferung, Montage aller erforderlichen Ersatzteile und Inbetriebnahme der Anlage, (2) das Ersetzen fehlerhafter und unvollständiger, ...