Rn 1
Für den Fall, dass bei einer Konzerninsolvenz kein Einheitsverwalter bestellt wurde – was die Ausnahme bleiben sollte –, sondern in den Einzelverfahren verschiedene Insolvenzverwalter bestellt wurden, regelt § 269a die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter. Der Gesetzgeber wollte diese sich bereits aus der Pflicht zur Massemehrung gemäß § 1 Satz 1 ergebende Verpflichtung zur Zusammenarbeit nochmals ausdrücklich klarstellen.
Rn 2
Die einzelnen Verwalter müssen gemäß § 269a mit Blick auf die Massemehrung den Restrukturierungsprozess in derartigen Fällen gut abstimmen. Sie sollten sich dazu über die jeweiligen Verfahren unterrichten und zusammenarbeiten.
Rn 3
Eine Grenze finden die Kooperationspflichten, wenn Schäden für die Masse im eigenen Verfahren drohen. In diesen Fällen sind die Verwalter nicht mehr zur Zusammenarbeit verpflichtet (vgl. hierzu unten Rn. 13 f.).
Rn 4
Ziel einer solchen gemeinschaftlichen Abwicklung durch verschiedene Insolvenzverwalter ist es, Synergien zu nutzen, die sich aus den konzernrechtlichen Verflechtungen ergeben. Praktisch werden häufig Kostenersparnisse erreicht werden können, z.B. durch eine gemeinsame Aufarbeitung der Daten, die gemeinsame Weiternutzung bereits bestehender Infrastruktur (auch Personalinfrastruktur) sowie eine gemeinsame Verwertung von Vermögensgegenständen. Sofern der Konzern nicht zerschlagen werden soll, ist die kooperative Zusammenarbeit der Verwalter daher in der Regel unabdingbar. Im Ergebnis wird damit dem Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung aus § 1 Abs. 1 Rechnung getragen.