Rn 1

§ 269d wurde ebenfalls mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt und bietet die Möglichkeit ein sog. Koordinationsverfahren einzuleiten. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird vom Insolvenzgericht ein Verfahrenskoordinator bestellt (§ 269e). Dieser hat als neutrale dritte Person für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren zu sorgen (vgl. hierzu im Einzelnen § 269f) und kann hierfür insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen (vgl. hierzu im Einzelnen § 269h und § 269i).[1]

 

Rn 2

Die Norm findet Anwendung, wenn entgegen dem gesetzlichen Ideal kein Einheitsverwalter für sämtliche Konzerngesellschaften bestellt wurde.[2] Das Koordinationsverfahren soll über die in § 269a bis § 269c geregelten Vorschriften zur Kooperation hinaus als zusätzliches Restrukturierungsinstrument die Abstimmung zwischen den Einzelverfahren mit verschiedenen Insolvenzverwaltern verbessern, ohne die Selbstständigkeit der Einzelverfahren infrage zu stellen.[3] Einigungshindernisse aufgrund von Informationsdefiziten sollen eingedämmt werden; Blockadehaltungen kann das Koordinationsverfahren indes nicht überwinden.[4] Eine Verpflichtung, ein derartiges Verfahren einzuleiten, besteht nicht. Vielmehr liegt es in den Händen der gruppenangehörigen Schuldner bzw. nach § 3a Abs. 3 in den Händen des Insolvenzverwalters sowie der (vorläufigen) Gläubigerausschüsse, ob eine Einleitung erfolgt.

[1] BT-Drs. 18/407, S. 22; Flöther, NZI-Beilage 2018, 6 (8); Schmidt, KTS 2018, 1 (21 f.).
[2] "Gerichtlich beaufsichtigte Mediation", Madaus, NZI 2018, 4 (5); Flöther, NZI 2018, 6 (8).
[3] BT-Drs. 18/407, S. 22; Blankenburg, ZInsO 2018, 897 (905).
[4] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Madaus, § 269d Rn. 2.

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