Rn 1

Die Vorschrift soll gewährleisten, dass in den einzelnen Berichtsterminen (vgl. im Einzelnen zum Berichtstermin als erste Gläubigerversammlung § 29 Rn. 4 ff.) bzw. in einer gesonderten Gläubigerversammlung sämtliche Gläubiger der Einzelinsolvenzverfahren über den Inhalt des Koordinationsplanes informiert werden und somit auch sachgerechte Entscheidungen über das Koordinationsprojekt treffen können.[1] Zudem sollen die Einzelverwalter verpflichtet werden, gegenüber den Gläubigern ihres Insolvenzverfahrens eventuell beabsichtigte Abweichungen von den vorgeschlagenen Maßnahmen zu begründen.[2] Damit gewährleistet die Norm eine gewisse Kontrolle des einzelnen Insolvenzverwalters. Die Erläuterungs- und Rechtfertigungspflicht sowie das bei Abweichungen zulasten der Gläubiger bestehende Risiko für den Einzelverwalter, nach § 60 InsO zu haften, führt mittelbar zu einer Bindungswirkung des Koordinationsplans für die einzelnen Gruppeninsolvenzverfahren (vgl. § 269h Rn. 21 f.).[3]

 

Rn 2

Darüber hinaus bietet § 269i Abs. 2 der Gläubigerversammlung die Möglichkeit eine Bindungswirkung des Koordinationsplanes dahingehend zu erreichen, dass der Insolvenzverwalter den Koordinationsplan zur Grundlage eines auszuarbeitenden Insolvenzplanes machen muss. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung im Fall eines vorliegenden Koordinationsplanes den in § 157 Satz 2 enthaltenen Gedanken präzisieren, dass die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragen und ihm das Ziel des Plans vorgeben kann.

[1] MünchKomm/Eidenmüller/Frobenius, § 269i Rn. 6.
[2] Flöther-Pleister/Theusinger, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 395.
[3] Braun-Esser, § 296i Rn. 1; Höfer/Harig, NZI-Beilage 2018, 38.

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