Rn 1

Mit dem Koordinationsplan hat der Gesetzgeber ein weiteres Restrukturierungsinstrument zur Verfolgung eines übergeordneten Konzernsanierungsziels geschaffen.[1] Inhalt eines Koordinationsplans können sämtliche Maßnahmen sein, die für die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren sachdienlich sind. Insbesondere in Sanierungsfällen soll durch den Koordinationsplan ein einheitliches Sanierungsziel bestimmt werden. Im Fall der Liquidation ist es denkbar, dass gemeinsame Verwertungsstrategien dargelegt werden.[2]

 

Rn 2

Der Koordinationsplan bietet die Möglichkeit, wie ein darstellender Teil eines klassischen Insolvenzplanes (§ 220) Maßnahmen zur gemeinsamen Abwicklung darzustellen. Eine Rechtsänderung wie sie in einem gestaltenden Teil (§ 221) des Insolvenzplanes möglich ist, sieht das Gesetz für den Koordinationsplan nicht vor (vgl. hierzu unten Rn. 3).

[1] BT-Drs. 18/407, S. 38.
[2] BT-Drs. 18/407, S. 39.

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