Rn 74
Die Bundesregierung hat am 17.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) publiziert Der Bundestag hat das Gesetz in der Beschlussfassung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz verabschiedet.
Rn 75
Nach dem Regelungskonzept der bis zum 31.12.2023 geltenden §§ 705 ff. BGB war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In den Gesellschaftsverträgen konnten die Gesellschafter eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbaren, weshalb in dieser Rechtsform auch Zwecke verfolgt werden, die dem bisherigen gesetzlichen Leitbild nicht entsprachen. Vielmehr war ein erheblicher Anteil von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in der Praxis auf Dauer angelegt und zu einem Zweck gegründet, der sich nur mit einer Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr verfolgen lässt. Das hierdurch entstehende Bedürfnis der Praxis, diese Rechtsform mit Rechtsfähigkeit auszustatten, sodass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hat der Bundesgerichtshof aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2001 Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 Grundbuchfähigkeit zuerkannt.
Rn 76
Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll durch die Gesetzesreform innerhalb des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert und konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet sein. Dabei soll es den Gesellschaftern auch künftig freistehen, ihre Rechtsbeziehungen in weitem Umfang im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen auszugestalten. Um der Vielfalt möglicher Gesellschaftszwecke trotz des geänderten Leitbilds weiterhin gerecht werden zu können und keine höheren Anforderungen an die Gründung der Gesellschaft stellen zu müssen, sieht das Gesetz auch künftig vor, dass die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft selbst führen und für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haften. Durch diese angedachte Entwicklung und Fortschreibung wurden auch Änderungen in der InsO notwendig, etwa in §§ 15, 15a, 23 Abs. 2, 27, 31 oder 230. Das Gesetz tritt in den wesentlichen Teilen, auch in Bezug auf die InsO, am 01.01.2024 in Kraft.