2.1 Allgemeines
Rn 3
Der Koordinationsplan kann alle Maßnahmen treffen, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. Je nach Gestaltung des Konzerninsolvenzverfahrens können dabei unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Es handelt sich um eine Art darstellenden Teil eines Insolvenzplans entsprechend § 220. Eine Änderung der Rechtsstellung von Beteiligten ist nicht möglich. Der Koordinationsplan wird daher auch als "kupierter" Insolvenzplan bezeichnet.
Rn 4
Im Fall der Gruppenliquidation sollte der Plan Regelungen zur gemeinsamen Vermögensverwertung treffen.
Rn 5
Für den Fall einer (rechtsträgererhaltenden oder übertragenden) Sanierung sollten im Koordinationsplan Regelungen zur gemeinsamen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes getroffen werden. Darüber hinaus sollte der Koordinationsplan im Fall einer Krise zunächst darstellen, wie der Konzern in die wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Dafür ist es notwendig, die genauen Ursachen der Liquiditätsengpässe zu beleuchten und eine Krisenanalyse sowie eine Analyse der Liquiditäts- und Ertragslage vorzunehmen. Insbesondere sollte die Eigenkapitalsituation bzw. die Finanzierungsstruktur der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner betrachtet werden. Darüber hinaus sollte auch in den Blick genommen werden, ob es Schwachstellen beim konzerninternen Liquiditätsausgleich ("Cash-Pooling") gibt, die zur Krise beigetragen haben. Originäre Aufgabe des Verfahrenskoordinators wird es sein, im Koordinationsplan Lösungswege für diese Schwierigkeiten aufzuzeigen, die zukünftige Struktur des Konzerns darzulegen sowie Möglichkeiten zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit aufzuzeigen. Wichtig wäre es in diesem Rahmen darzustellen, auf welchem Weg man sich von unrentablen Geschäftszweigen trennen kann. Insoweit ist es denkbar, dass auch Regelungen zur gemeinsamen Verwertung von zumindest Teilen des Vermögens in einem Sanierungsplan getroffen werden. Darüber hinaus erscheint es notwendig, weitere unternehmerische "Umbaumaßnahmen" wie den Abbau von Arbeitsplätzen, die Schließung unwirtschaftlicher Standorte und Filialen, die Änderung des Finanzierungskonzeptes sowie die Beendigung bzw. die Änderung bestimmter unwirtschaftlicher Verträge vorzusehen. In Betracht gezogen werden sollten darüber hinaus Regelungen zum Eingriff in Forderungen und Absonderungsrechte, Regelungen über Gegenwerte bei gegenseitigen Leistungsaustauschgeschäften, Regelungen zur gemeinsamen Liquiditätsbeschaffung, Regelungen zu Sicherheiten und zum Umgang mit Marken, Lizenzen und Beteiligungen. Vorteil einer solchen Aufstellung ist, dass die Sanierung des Konzerns als solchem vollständig in einem Dokument verfasst wird.
Rn 6
Regelungen zur Kostentragung dürfen indes nicht Bestandteil des Koordinationsplanes sein, da die Festlegung gemäß § 269g dem Insolvenzgericht obliegt.
2.2 Regelungsmöglichkeiten gemäß § 269 h Abs. 2 Satz 2
Rn 7
In § 269h Abs. 2 Satz 2 schlägt der Gesetzgeber verschiedene Regelungsmöglichkeiten vor, die Inhalt eines Koordinationsplanes sein können.
Rn 8
In § 269h Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden Vorschläge zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner genannt. Dies umfasst u.a. die Darstellung konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der Liquiditätsschwierigkeiten, vor allem Umstrukturierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit.
Rn 9
§ 269h Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sieht als möglichen Planinhalt Vorschläge zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten vor. Dies umfasst Ansprüche aus vorherigen Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Gruppengesellschaften aber auch Anfechtungsansprüche. Denkbar ist ausweislich des Regierungsentwurfes insbesondere ein Verzicht auf die Forderungen gegen eine gewisse Kompensationszahlung. Etwaige Ersparnisse, die aufgrund der gütlichen Einigung sicher nachweisbar sind, können durchaus eingerechnet werden. Schwer prognostizierbare Sanierungsgewinne, die nicht mit einer gewissen Sicherheit auf die Einigung zwischen den Insolvenzverwaltern zurückgeführt werden können, sollten hingegen nicht berücksichtigt werden. Da aufgrund derartiger, häufig sehr kostenintensiver Streitigkeiten die Restrukturierung erheblich gestört werden kann, ist es durchaus sinnvoll, sie so früh wie möglich und ohne Streit beizulegen.
Rn 10
§ 269h Abs. 2 Satz ...