2.1 Allgemeines
Rn 2
Bei der Auswahl der Person des Verfahrenskoordinators sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass er eine Persönlichkeit hat, die dazu geeignet ist, die Vielzahl von Interessen in Einklang zu bringen, die in einem Koordinationsverfahren aufeinandertreffen. Entscheidend dürften insbesondere mediative Fähigkeiten und umfangreiche eigene Erfahrung mit Konzerninsolvenzen sein.
Rn 3
Das Gesetz fordert darüber hinaus eine doppelte Unabhängigkeit des Verfahrenskoordinators. Zum einen ist die Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern zu fordern. Zum anderen soll der Verfahrenskoordinator unabhängig von den bereits bestellten Insolvenz-/Sachwaltern sein.
2.2 Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern
Rn 4
Hinsichtlich der Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern gilt über § 269f Abs. 3 wie für jede Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Sachwalters auch die Vorschrift des § 56 sowie die hierzu entwickelten Grundsätze. Zwischen dem potenziellen Verfahrenskoordinator und dem konkreten Schuldner oder einzelnen Gläubigern darf demnach keine Beziehung bestehen, die eine Interessenkollision bei der Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben durch den Verfahrenskoordinator befürchten lässt. Insbesondere darf der Verfahrenskoordinator nicht mit einem Schuldner oder Gläubiger personenidentisch oder eine diesen nahestehende Person sein. Dass kein gruppenangehöriger Schuldner zum Verfahrenskoordinator bestellt werden darf, wird durch § 269e Abs. 1 Satz 3 nochmals klargestellt.
2.3 Unabhängigkeit von den bestellten Insolvenz-/ und Sachwaltern
Rn 5
Darüber hinaus soll der Verfahrenskoordinator von den in den Einzelverfahren gruppenangehöriger Schuldner bestellten Insolvenz-/Sachwaltern unabhängig sein. Damit soll die neutrale Vermittlerrolle des Verfahrenskoordinators gewahrt werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers würden bei der Bestellung eines bereits beteiligten Insolvenzverwalters zum Verfahrenskoordinator die Informationsrechte des Verfahrenskoordinators nach § 269f Abs. 2 leerlaufen, denn andere Verwalter könnten dem Auskunftsersuchen des Verfahrenskoordinators regelmäßig die aus § 269a resultierenden Grenzen der Kooperationspflicht entgegenhalten. Zu beachten ist, dass es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt. In Ausnahmefällen kann daher eine Bestellung auch aus dem Kreis der Insolvenz- und Sachwalter erfolgen.
Rn 6
Um diese Interessenkonflikte vollumfassend zu vermeiden, sollte auch keine den Insolvenz-/Sachwaltern nahestehende Person i.S.d. § 138 zum Verfahrenskoordinator bestellt werden. Insbesondere sollte der Verfahrenskoordinator nicht der gleichen Sozietät angehören wie die bestellten Insolvenz-/Sachwalter (§ 45 Abs. 3 BRAO). Im Übrigen gelten aber auch insoweit die zu § 56 entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu im Einzelnen unter § 56 Rn. 18 ff.). Dies gilt auch für eine vorhergehende Beratung des Schuldners, die per se nicht schädlich ist. Allerdings dürfte eine umfassende vorinsolvenzliche Beratung eines Hauptgläubigers durchaus schädlich sein. Gleiches gilt selbstverständlich für eine umfassende Beratung eines Schuldners.
Rn 7
Im Übrigen sind an die Person des Verfahrenskoordinators über die Verweisung in § 269f Abs. 3 i.V.m. § 56 die gleichen Anforderungen zu stellen, wie bei der Bestellung des Insolvenzverwalters. Es ist daher auch eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige, natürliche Person zu bestellen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen § 56 Rn. 11 ff.). Besonderes Augenmerk sollte aufgrund der Aufgaben auf die umfangreiche Erfahrung mit Konzerninsolvenzen und die ausgeglichene Persönlichkeit des Verfahrenskoordinators gelegt werden.