Rn 26

Das fehlende Beruhen der Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) führt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 COVInsAG zu einem Fortbestehen der Insolvenzantragspflicht. Wann genau dies der Fall sein soll, lässt Abs. 1 Satz 2 offen. Allerdings sieht Abs. 1 Satz 3 eine Vermutungsregelung vor, die in der Praxis die wohl entscheidende Bedeutung in diesem Zusammenhang zukommen wird. Ob jenseits dieser Vermutungsregelung des Abs. 1 Satz 3 keine Ursächlichkeit des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) angenommen werden kann, dürfte schwierig zu beantworten sein. Denkbar sind insofern Fälle von Unternehmen, die in ihrem Geschäftsmodell völlig unabhängig von diesen Entwicklungen sind, was allerdings kaum vorstellbar ist.

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