3.1 Regelinsolvenzverfahren
Rn 17
§ 269a selbst enthält keine Regelung zur Durchsetzung der Norm.
Rn 18
Allerdings formuliert die Norm die Zusammenarbeit (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 12 ff.) und die gegenseitige Unterrichtung (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 5 ff.) als echte Pflichten des Insolvenzverwalters. Damit kann das Insolvenzgericht die Pflichten im Rahmen des § 58 durchsetzen. Insbesondere kann das Insolvenzgericht ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 EUR i.S.d. § 58 Abs. 2 festlegen.
Rn 19
Darüber hinaus wird der einzelne Insolvenzverwalter bemüht sein, seine Pflichten einzuhalten, um eine Haftung aus § 60 zu vermeiden. Im Fall der Verweigerung der Zusammenarbeit bzw. der notwendigen Unterrichtung würde der Insolvenzverwalter den Beteiligten seines Insolvenzverfahrens für den entgangenen Kooperationsgewinn haften. Häufig wird sich dieser Schaden schwer darlegen lassen. Zumindest im Fall mehrfach entstandener Kosten für Dienstleister dürfte eine Darlegung möglich sein. Für die Geschädigten in anderen Insolvenzverfahren ist § 60 indes keine taugliche Anspruchsgrundlage, denn diese werden regelmäßig nicht am betreffenden Insolvenzverfahren beteiligt sein.
Rn 20
Zudem wäre eine klageweise Durchsetzung der Pflichten durch die übrigen Insolvenzverwalter denkbar. Mit Blick darauf, dass hierfür aber weitere Kosten in den entsprechenden Verfahren entstehen würden, müssten die betroffenen Verwalter vorab eine entsprechende Kosten-Nutzen-Abwägung durchführen. Ein solcher Rechtsstreit ist vor den ordentlichen Gerichten zu führen. Die Verfahrensdauer dürfte daher regelmäßig zu lang sein, um im dynamischen Restrukturierungsprozess noch rechtzeitig Ergebnisse zu erzielen. Damit bleibt für ein Vorgehen gegen den nicht mitwirkenden Insolvenzverwalter grundsätzlich nur die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. In einem solchen Verfahren müssten die antragstellenden Insolvenzverwalter den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft oder Zusammenarbeit und die Eilbedürftigkeit hinreichend glaubhaft machen (§§ 920, 935, 936 ZPO).
3.2 Eigenverwaltung
Rn 21
Im Rahmen der Eigenverwaltung ist der Schuldner entsprechend für die Erfüllung der Kooperationspflichten verantwortlich. § 58 findet gem. § 274 im Rahmen der Eigenverwaltung auf den Sachwalter Anwendung. Gegenüber dem Schuldner ist die Vorschrift nicht anzuwenden, da dieser unter der Aufsicht des Sachwalters steht. Gegenüber dem eigenverwaltenden Schuldner als juristischer Person wäre zudem die Anordnung eines Ordnungsgeldes regelmäßig nicht sinnvoll, da dies lediglich zu einer Masseschmälerung und damit zu einer weiteren Schädigung der Gläubiger führen würde, weil es an einer entsprechenden weiteren Haftungsmasse regelmäßig fehlt. Wollte man dennoch eine Aufsicht des Insolvenzgerichts annehmen, wäre zur Lösung dieses Problems nur eine entsprechende Anwendung der Vorschrift § 58 auf die Geschäftsleitung juristischer Personen denkbar. Gegen die Anwendung der Vorschrift auf die Geschäftsleitung spricht aber, dass der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung von § 60 bis 62 in § 276a vorsieht und § 58 scheinbar bewusst nicht mit aufgeführt hat. Zudem bliebe im Zweifel, wenn die fehlende Kooperation auch zu Nachteilen im eigenen Insolvenzverfahren führt, die Möglichkeit der Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 272 bzw. zunächst das Drohen mit einer solchen Aufhebung.