Rn 57

Abs. 2 schließt die Lücke im personalen Anwendungsbereich des Abs. 1, der im Ausgangspunkt nur Unternehmen erfasst, die einer Antragspflicht nach § 15a InsO unterliegen. Dies ergibt sich aus der Grundvoraussetzung nach Abs. 1 Satz 1, wonach die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des § 1 COVInsAG ausgesetzt sein muss. So sollen die Privilegien nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 auch dann eröffnet sein, wenn schon im Ausgangspunkt trotz Vorliegens eines Insolvenzgrunds nach §§ 17, 19 InsO keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO besteht und es deshalb auch deren Aussetzung nicht ankommt. Dies betrifft die Fälle, in denen eine natürliche Person voll haftet.

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