Rn 13
Satz 2 der Vorschrift stellt einerseits im Zusammenspiel mit § 217 Abs. 2 nochmals klar, dass durch einen Insolvenzplan in gruppeninterne Drittsicherheiten eingegriffen werden kann, und sieht andererseits für den Fall eines solchen Eingriffs eine Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung vor. Durch diese Regelung wird damit erstmals für (gruppeninterne) Drittsicherheiten überhaupt eine Eingriffsmöglichkeit mittels Insolvenzplans geschaffen. Für sonstige Drittsicherheiten besteht diese Gestaltungsmöglichkeit nicht, d.h. für sie kennt § 254 keine § 223 Satz 2 vergleichbare Regelung. In sie kann dementsprechend nur im Einverständnis mit den durch die Drittsicherheiten begünstigten Gläubigern eingegriffen werden.
Rn 14
Zu beachten ist jedoch, dass die Eingriffsmöglichkeit erst mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans besteht. Bis dahin kann der durch die Drittsicherheit Begünstigte also deren Verwertung betreiben. Das gilt auch noch während des Eröffnungsverfahrens, weil sich eine Anordnung des Gerichts, wonach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt sind (§ 21 Abs. 2 InsO), nicht auf Drittsicherheiten beziehen kann. Hierin liegt ein Unterschied zur entsprechenden Regelung im StaRUG, wo § 49 Abs. 3 die Möglichkeit, die Vollstreckungs- und Verwertungssperre auf Drittsicherheiten zu erstrecken, ausdrücklich vorsieht. Angesichts dessen wird in der Praxis im Insolvenzantragsverfahren nur mit freiwilligen Vollstreckungs- und Verwertungsverzichten gearbeitet werden können.
Rn 15
Die in § 223 Satz 2 vorgesehene Entschädigungsverpflichtung dient dazu, den Zweck der Bestellung von Drittsicherheiten, nämlich die Absicherung des Sicherungsnehmers gerade für den Fall der Leistungsunfähigkeit des Schuldners nicht zu unterlaufen. Deshalb soll der Sicherungsnehmer für die mit dem Eingriff in die gruppeninterne Drittsicherheit einhergehende Beeinträchtigung angemessen entschädigt werden. Ohne eine angemessene Entschädigung kann auch die in § 245 Abs. 2a vorgesehene Zustimmungsfiktion für die Gruppe der Sicherungsnehmer von gruppeninternen Drittsicherheiten nicht Platz greifen.
Rn 16
Zu der Frage, wie die angemessene Entschädigung zu bestimmen ist, macht § 223a Satz 2 keine Vorgaben. Aus § 245 Abs. 1 Nr. 1, § 251 Abs. 1 Nr. 2 folgt lediglich die Geltung des Schlechterstellungsverbots. Dementsprechend ist bei einer werthaltigen Sicherheit (weil z.B. der Drittsicherheitengeber selbst solvent ist) die Drittsicherheit in voller Höhe abzulösen. Ist demgegenüber der Drittsicherheitengeber selbst ebenfalls in finanziellen Schwierigkeiten, muss das bei der Bestimmung des Werts der (Personal-)Sicherheit berücksichtigt werden. Bei Sachsicherheiten mag die eigene finanzielle Situation des Sicherheitengebers nicht immer von Relevanz sein. Im Zweifel wird, wenn eine anderweitige Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht möglich ist, die Einholung eines zeit- und kostenintensiven Sachverständigengutachtens erforderlich sein.
Rn 17
Aufzubringen hat die Entschädigung der Schuldner, nicht hingegen der Drittsicherheitengeber. Sie wird also im Regelfall zu einer Minderung der Quotenaussichten der übrigen Insolvenzgläubiger führen, weil zu deren Lasten die Entschädigung aus der Insolvenzmasse finanziert werden muss. Diese Regelung kann folglich eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Drittsicherheitengebers zur Folge haben. Zu dieser Frage verhält sich die Gesetzesbegründung nicht. Überlegenswert erscheint, ob nicht zugunsten der Insolvenzmasse gegen das die Drittsicherheit stellende verbundene Unternehmen ein Regressanspruch hergeleitet werden kann.