Rn 12

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht vorgesehen (§ 6).

 

Rn 13

Eine Abwahl des Verfahrenskoordinators und die Bestimmung eines neuen Verfahrenskoordinators durch sämtliche Gläubigerversammlungen gemäß § 269f Abs. 3 i.V.m. § 57 erscheint praktisch nicht umsetzbar, sodass die Verweisung ins Leere geht.[13] Denkbar ist aber eine Abwahl des Verfahrenskoordinators gemäß § 269f Abs. 3 i.V.m. § 59 aus wichtigem Grund sowie eine Neuwahl gemäß § 269e.[14]

[13] A.A. wohl Braun-Esser, § 269e Rn. 15.
[14] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269f Rn. 20.

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