Rn 12
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht vorgesehen (§ 6).
Rn 13
Eine Abwahl des Verfahrenskoordinators und die Bestimmung eines neuen Verfahrenskoordinators durch sämtliche Gläubigerversammlungen gemäß § 269f Abs. 3 i.V.m. § 57 erscheint praktisch nicht umsetzbar, sodass die Verweisung ins Leere geht.[13] Denkbar ist aber eine Abwahl des Verfahrenskoordinators gemäß § 269f Abs. 3 i.V.m. § 59 aus wichtigem Grund sowie eine Neuwahl gemäß § 269e.[14]
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