Rn 18

Die erforderlichen Angaben für einen Antrag nach § 3a sind in § 13a dezidiert normiert. Die dort aufgeführten Angaben gehen über den Inhalt des § 13 hinaus, dienen aber der Schaffung einer informatorischen Grundlage für das Insolvenzgericht, um die Prüfung für die Schaffung des beantragten Gruppen-Gerichtstandes vornehmen zu können. Vgl. zu den einzelnen Angaben die Kommentierung von § 13a.

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