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Mit Satz 3 wird schließlich klargestellt, dass auch durch die öffentliche Hand besicherte Forderungen als Forderungen im Sinne von Satz 1 gelten. Zentrale Voraussetzung ist die Übernahme des Ausfallrisikos durch die öffentliche Hand. Beispielhaft nennt die Gesetzesbegründung Bürgschaften, Garantien und ähnliche Sicherungsleistungen.[9]

[9] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.

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