Rn 43
Schließlich gelten die Sätze 1 (Rdn. 37 f.) und 2 (Rdn. 39 ff.) nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Dabei dürfte es sich um eine entscheidende Einschränkung handeln, die in ihrer praktischen Anwendung allerdings erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist.
Rn 44
Bei der offensichtlich fehlenden Aussicht auf Erlangung der November- und Dezemberhilfen ist vor allem relevant, ob der Schuldner überhaupt antragsberechtigt war, da dann schon keine Auszahlung erfolgen kann. Abgesehen davon dürfte eine Einschätzung durch den Schuldner aber erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, die sich nur bedingt durch das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit einfangen lassen. Der Schuldner kann weder eine umfassende Prüfung der Antragsvoraussetzungen noch eine Ermessensausübung durch die Behörde vorwegnehmen. Dies gilt insbesondere bei der Prüfung der eigenen Insolvenzreife. Daher kann neben der schon fehlenden Antragsberechtigung letztlich nur ein Ablehnungsbescheid oder die Ankündigung eines solchen eine offensichtlich fehlende Aussicht begründen. Darüber hinausgehende Anforderungen sind mit den Unwägbarkeiten einer Subventionsgewährung wie den November- und Dezemberhilfen nicht vereinbar und können daher bei Abs. 3 Satz 3 auch nicht aufgestellt werden.
Rn 45
Schwieriger ist dies hingegen bei der zweiten Alternative in Form der fehlenden Beseitigung der Insolvenzreife durch die November- und Dezemberhilfen. Dabei muss bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Zahlung der November- und Dezemberhilfen berücksichtigt und somit geprüft werden, ob die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach deren Berücksichtigung noch vorliegt. Auch wenn sich bei dieser Alternative das Problem der vorweggenommenen Einschätzung der behördlichen Subventionsgewährung durch den Schuldner stellt, kann hier abgeschichtet werden. Da die November- und Dezemberhilfen auf einen Maximalumfang begrenzt sind, werden von Abs. 3 Satz 3 eindeutig die Fälle erfasst, bei denen dieser Maximalumfang schon nicht ausreicht, um die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beseitigen. Ist Letzteres hingegen grundsätzlich möglich, kann für eine fehlende Anwendung von Abs. 3 Satz 1 nur auf Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 abgestellt werden. Keine Rolle kann zudem spielen, wann tatsächlich mit einer Auszahlung der November- und Dezemberhilfen zu rechnen ist. Bei der Berücksichtigung der November- und Dezemberhilfen im Rahmen der Prüfung der Überschuldung ist schließlich zu beachten, dass § 4 COVInsAG den Prognosezeitraum des § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO auf vier Monate verkürzt hat (§ 4 Rdn. 3).