Rn 12

Die Durchsetzung der Pflicht gegen den Willen des Insolvenzgerichts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Schon aufgrund der gem. Art. 97 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit ergeben sich an dieser Stelle allerdings Grenzen.[21] So gibt es keinen klagbaren Anspruch auf die Zusammenarbeit.[22] Dennoch handelt es sich um eine echte Amtspflicht, so dass eine Verletzung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führen dürfte.[23]

[21] Ausführlich hierzu MünchKomm/Brünkmanns § 269b Rn. 26.
[22] MünchKomm/Brünkmanns § 269b Rn. 30.
[23] Uhlenbruck/Vallender § 269b Rn. 28; Jaeger/Piekenbrock § 269b Rn. 13; FK/Wimmer, § 269b Rn. 39; a.A. wohl Webel, NZI-Beilage 2018, 24, 26.

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