Rn 63

Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und/oder einer Überschuldung nach § 19 InsO gem. § 1 Abs. 3 für den Verlängerungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsrecht nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie das Sonderprivileg für KfW-Kredite oder sonstige Finanzierungshilfen von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie nach Abs. 3 entsprechend, wobei im Hinblick auf § 2 Abs. 1 COVInsAG klargestellt wird, dass das rechtsformübergreifende Zahlungsverbot nach § 15b InsO die rechtsformspezifischen Zahlungsverbote ersetzt.

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