Rn 39

Die Entscheidung über die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes ist von derart weitreichender Bedeutung, dass gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Richter zuständig ist für den Beschluss.

Eine Erklärung zur Zuständigkeit gem. § 3a gilt nicht nur für das Insolvenzgericht und den Richter (§ 3c Abs. 1), sondern auch für den Rechtspfleger entsprechend.[58]

[58] AG Hamburg, Beschl. v. 09.06.2020, 67g IN 136/20.

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