Gesetzestext
Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.
1. Normzweck
Rn 1
Um Konzernrestrukturierungen zu erleichtern, wurde mit dem SanInsFoG gemäß § 217 Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen, die Rechte von Inhabern von Insolvenzforderungen, die diesen aus einer Drittsicherheit gegen ein verbundenes Unternehmen i.S.v. § 15 AktG zustehen, zu gestalten. Bisher waren die Inhaber von Drittsicherheiten gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 a.F. ausdrücklich von den Planwirkungen ausgenommen. Eine gruppeninterne Sicherheit ist nach § 217 Abs. 2 legaldefiniert als Recht des Inhabers einer Insolvenzforderung, das diesem "aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens" zusteht. Sollte im Regierungsentwurf der Anwendungsbereich der Norm noch auf Sicherheiten von Tochterunternehmen im Sinne des § 290 HGB begrenzt werden, ist er in der nun geltenden Fassung unter Verweis auf § 15 AktG wesentlich weiter gefasst und kann bei jeglichen komplexen Konzernfinanzierungsstrukturen Anwendung finden.
2. Eingriff in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten
Rn 2
Die Konstellation des § 238b erfasst die Stellung einer Sicherheit durch andere gruppenangehörige Gesellschaften. Im Plan kann folglich jede übernommene Haftung für Verbindlichkeiten der Insolvenzschulderin geregelt werden. Umfasst sind sämtliche Real- und Personalsicherheiten.
3. Festsetzung des Stimmrechts
Rn 3
Für die Stimmrechtsfestsetzung ist grundsätzlich maßgeblich, um welchem Wert die Rechtsposition des Gläubigers wirtschaftlich verkürzt wird. Maßgeblich ist daher die Höhe der gesicherten Forderung, soweit die Sicherheit werthaltig ist. Da die Forderung aus der Drittsicherheit im Zeitpunkt der Festlegung des Stimmrechts nicht durchgesetzt sein wird, ist der mutmaßliche Betrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit zu erwarten ist, maßgeblich. Entscheidend ist also die im Einzelfall konkrete Werthaltigkeit der Sicherheit. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Stimmrechtsfestsetzung von absonderungsberechtigten Gläubigern gemäß § 238. Maßgeblich ist mithin der im Regelverfahren realisierbare Wert der Sicherheit, d.h. der Erlös. Nach diesem Maßstab ist auch die Entschädigung zu bemessen, die dem Gläubiger nach § 223a für den Eingriff in seine Rechte aus der Drittsicherheit zusteht. Verfahrensrechtlich müssen die Stimmrechte im Erörterungstermin einzeln festgelegt werden. Dabei obliegt es dem Gläubiger im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast, den konkreten Betrag zu beziffern und darzulegen.