Gesetzestext
(1) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
Bisherige gesetzliche Regelung
§ 24 KO [Vormerkung]
Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk des Gemeinschuldners oder an einem für den Gemeinschuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch, Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen, so kann der Gläubiger von dem Konkursverwalter die Befriedigung seines Anspruchs verlangen. Dies gilt auch, wenn der Gemeinschuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
§ 50 Abs. 4 VerglO Abwicklung gegenseitiger Verträge
(4) Ist zur Sicherung des Anspruchs des Gläubigers eine Vormerkung eingetragen, so steht dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die im Absatz 1 vorgesehene Ablehnungsbefugnis nicht zu. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
§ 9 Abs. 1 GesO Beendigung gegenseitiger Verträge
(1) … Ist zur Sicherung eines Anspruchs eine Vormerkung eingetragen, so kann der Gläubiger vom Verwalter die Erfüllung des Anspruchs verlangen, auch wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift entspricht nahezu wortgleich der bisherigen Bestimmung des § 24 KO, lediglich redaktionelle Veränderungen und Anpassungen an die neue Terminologie der Insolvenzordnung stellen äußere Abweichungen dar, ohne dass die bisherige Rechtslage inhaltlich geändert werden soll.
Die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zu § 24 KO bleiben auch zukünftig gültig.
Rn 2
Die Vorschrift stellt zum einen eine spezielle, § 103 vorgehende Regelung für Ansprüche eines Gläubigers gegen den Schuldner dar, die durch eine im Grundbuch (oder Schiffsregister bzw. Schiffsbauregister bzw. im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Abs. 2) eingetragene Vormerkung gesichert sind.
Die Anwendbarkeit des § 103 ist jedoch nicht Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkungen des § 106, dieser kommt vielmehr auch dann zur Anwendung, wenn der Gläubiger seinerseits vor Verfahrenseröffnung bereits alle ihm obliegenden Leistungspflichten erfüllt hat und dementsprechend kein Raum mehr für die Anwendung des § 103 gegeben ist.
Rn 3
Soweit der Anspruch des Gläubigers wirksam durch eine Vormerkung gesichert ist, bleibt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens zur Erfüllung des gesicherten Anspruchs verpflichtet, wie dies auch der Schuldner gewesen ist. Bezogen auf den wirksam vorgemerkten Anspruch treten die Rechtswirkungen des § 103 nicht ein, der Anspruch ist vielmehr insolvenzbeständig.
2. Voraussetzungen der Insolvenzbeständigkeit
Rn 4
Die Vormerkung dient der Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche eines Gläubigers auf Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, Schiff oder Luftfahrzeug, sie ist eine im Grundbuch (bzw. den einschlägigen Registern für Schiffe und Luftfahrzeugen) verlautbarte, mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattete Sicherung eines auf eine dingliche Rechtsänderung gerichteten Anspruchs.
Rn 5
Die Vormerkung antizipiert die Rechtsänderung, da sie gemäß § 106 den Vormerkungsberechtigten so stellt, als sei die intendierte Rechtsänderung bereits eingetreten. Mit seinem Anspruch auf Durchführung der Rechtsänderung nimmt der Vormerkungsberechtigte nicht am Insolvenzverfahren teil, vielmehr kann er unabhängig vom Verfahren die Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs aus der Insolvenzmasse verlangen.
Der Vormerkungsberechtigte ist nicht auf eine insolvenzmäßige Befriedigung seines Anspruchs angewiesen.
2.1 Eintragungsfähiges Recht
Rn 6
Voraussetzung für die weitgehenden Rechtsfolgen der Vormerkung ist zunächst, dass sich der Anspruch des Gläubigers auf ein eintragungsfähiges Recht bezieht. In Betracht kommen insoweit Eigentum, Nießbrauch, Hypothek oder Grundschuld sowie bereicherungsrechtliche Rü...