2.1 Grundsatz (Abs. 1)
Rn 5
Gemäß Abs. 1 sind alle natürlichen und alle juristischen Personen insolvenzverfahrensfähig, wobei der Verein ohne Rechtspersönlichkeit insoweit einer juristischen Person gleichsteht.
Rn 6
Die Insolvenzfähigkeit setzt nicht die Prozessfähigkeit voraus, auch eine nicht prozessfähige natürliche Person kann Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sein. Der Prozessfähigkeit kommt in diesem Zusammenhang nur Bedeutung zu, sofern der Schuldner einen Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung stellt; hierfür ist die Prozessfähigkeit erforderlich, für einen nicht prozessfähigen Schuldner hat daher dessen gesetzlicher Vertreter zu handeln.
Rn 7
Insolvenzfähig ist nach dem Wortlaut des Abs. 1 jede juristische Person, d.h. sowohl juristische Personen des Privatrechts als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Rn 8
Die Insolvenzfähigkeit der letztgenannten juristischen Personen ist jedoch durch § 12 entweder unmittelbar eingeschränkt oder durch entsprechende landesrechtliche Bestimmungen einschränkbar, sodass die Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts als Ausnahme zu qualifizieren ist.
Rn 9
Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit wird für die Insolvenzfähigkeit einer juristischen Person gleichgesetzt. Abs. 1 S. 2 wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) geändert. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 54 BGB durch das MoPeG. Dort wurde aus Klarstellungsgründen der Begriff des nicht rechtsfähigen Vereins durch den neu eingeführten Begriff des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit ersetzt. Damit wurde der Rechtsprechungstradition des BGH dahingehend Rechnung getragen, dass sich die (partielle) Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins (entgegen des seinerzeitigen Wortlauts) auch im Gesetz wiederspielt. Der Begriff des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit wurde daher auch in Abs. 1 S. 2 angepasst.
2.2 Natürliche Personen
Rn 10
Die Insolvenzfähigkeit natürlicher Personen ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, auch über das Vermögen von Nichtkaufleuten kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden; ggf. kommt die Durchführung eines sog. Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß §§ 304 ff. in Betracht, sofern der Schuldner nicht oder nur in geringem Umfang wirtschaftlich selbstständig tätig ist.
Ist bereits über das Vermögen einer selbstständigen natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 freigegeben, bildet der Geschäftsbetrieb ein sog. Sondervermögen, über das wiederum ein eigenständiges (zusätzliches) Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.
Rn 11
Die Insolvenzfähigkeit einer natürlichen Person endet mit deren Tod, wobei ein zu Lebzeiten bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nicht beendet, sondern nach den Regelungen des Nachlassinsolvenzverfahrens fortgesetzt wird. An die Stelle des Schuldners treten dessen Erben, die im Insolvenzverfahren nun mehrere Rollen haben können, sofern sie vor dem Ableben des Schuldners ihrerseits Schuldner oder Gläubiger des Schuldners gewesen waren. Das Verfahren wird durch einen klarstellenden Beschluss in ein Nachlassinsolvenzverfahren von Amts wegen übergeleitet und sodann fortgeführt, wobei ein zuvor noch gestellter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung obsolet wird.
Diese Rechtspositionen des Erben werden durch die Fortsetzung als Nachlassinsolvenzverfahren nicht berührt.
Rn 12
Bei Vermögensverfall darf der Schuldner nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, eine früher erteilte Zulassung kann zurückgenommen werden (§ 7 Nr. 9, § 14 Nr. 7 BRAO). Ist der Schuldner Notar, muss er des Amtes enthoben werden (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO), eine Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird widerrufen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StberG). Die genannten Vorschriften setzen insoweit bei den betroffenen Personen einen Vermögensverfall voraus, der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig angenommen wird. Der Eintritt eines Vermögensverfalls ist auch dann zu vermuten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen etwa des Steuerberaters nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Recht eröffnet worden ist. Die jeweilige gesetzliche Vermutungswirkung kann indes widerlegt werden.
Rn 13
Den Schuldner treffen im Verfahren umfassende Mitwirkungs- und Rechenschaftspflichten, die insbesondere in §§ 20, 97 statuiert sind. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen stehen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter zahlreiche Zwangsmittel zur Verfügung, ggf. muss der Schuldner eine Postsperre akzeptieren (§ 99) und sich auf entsprechende richterliche Anordnung ggf. für d...