Rn 14
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine juristische Person führt zu deren Auflösung (vgl. § 42 BGB für den Verein und § 87b BGB für die Stiftung, § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG für die Aktiengesellschaft, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Die aufgelöste juristische Person besteht für die Zwecke der Abwicklung des Insolvenzverfahrens fort, dieses soll insoweit auch der Vollabwicklung des Schuldnervermögens bis zur Löschungsreife dienen. Grundsätzlich kommen als insolvenzfähig die AG, die KGaA, die GmbH, die UG, die eingetragene Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, der VVaG, die rechtsfähige Stiftung und die in einem EU-Mitgliedstaat gegründete rechtsfähige Gesellschaft in Betracht.
Rn 15
Schuldner im Insolvenzverfahren ist die juristische Person. Die Insolvenzmasse wird durch das der Einzelzwangsvollstreckung unterliegende Vermögen definiert. Die Rechte und Pflichten des Schuldners werden im Insolvenzverfahren durch die Gesellschaftsorgane wahrgenommen, deren organschaftliche Stellung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht berührt wird.
Rn 16
Insolvenzfähig sind die juristischen Personen nicht nur dann, wenn sie in die entsprechenden Register eingetragen und damit "als solche" entstanden sind, die Insolvenzfähigkeit ist vielmehr auch für die sog. Vorgesellschaften gegeben, die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags entstanden sind.
Auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer solchen Vorgesellschaft sind grundsätzlich die Regelungen für die jeweils intendierte juristische Person anzuwenden. Nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist ein Konzern. Nur die dem Konzern angehörigen einzelnen Gesellschaften wären dies.
Rn 17
Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf die Errichtung einer juristischen Person zielt, welche aber noch nicht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zur Vorgesellschaft geworden ist, besitzt als solche keine Insolvenzfähigkeit.
Wird für die Vorgründungsgesellschaft jedoch bereits ein gesondertes Vermögen gebildet und werden Rechtsbeziehungen zu Dritten begründet, die über das eigentliche Ziel der Vorgründungsgesellschaft hinausgehen, so ist die Vorgründungsgesellschaft keine BGB-Innengesellschaft mehr.
Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Außenbeziehungen oder als offene Handelsgesellschaft kann sie dann insolvenzfähig sein, hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.
Rn 17a
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WEG als (teil-)rechtsfähig anzusehen, indes ist sie nicht insolvenzfähig (§ 9 Abs. 5 WEG). Der Gesetzgeber hat darauf verwiesen, dass der Aufwand und die Kosten eines derartigen Insolvenzverfahrens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Vorteilen stehen würde.
Rn 17b
Auf Krankenkassen und auf Krankenkassenverbände ist die InsO nach Maßgabe der §§ 160, 162 SGB V anwendbar. Der Vorstand der betroffenen Kasse hat der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich das Vorliegen eines Insolvenzgrundes anzuzeigen. Zur Stellung eines Eröffnungsantrages ist indes nur die Aufsichtsbehörde befugt.
Rn 17c
Auch die in einem EU-Mitgliedstaat gegründete rechtsfähige Gesellschaft, etwa die englische Limited, ist insolvenzfähig.