Rn 17

Für sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. Einfirmenvertreter mit geringem Einkommen, vgl. § 12a TVG) ist § 113 nur anwendbar, wenn sie für den Insolvenzschuldner aufgrund eines Dienstvertrags tätig werden. Soweit die Rechtsbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Person zum Auftraggeber als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ausgestaltet ist, ist für § 113 kein Raum.[38] Es verbleibt dann bei den allgemeinen Regelungen, insbesondere bei den Vorgaben des § 103.

[38] Vgl. zur (ggf. fehlenden) Arbeitnehmereigenschaft sogenannter "Crowdworker" BAG 01.12.2020, 9 AZR 102/20; LAG München 04.12.2019, 8 Sa 146/19; LAG Hessen 14.02.2019, 10 Ta 350/18.

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