Rn 20

Angesichts des Umstands, dass es für die Anwendbarkeit von § 113 auf die Art der geschuldeten Tätigkeit nicht ankommt, kann das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers – wie sich mittelbar auch aus § 11 Abs. 4 AÜG ergibt – mit den Privilegierungen des § 113 gekündigt werden, wenn über das Vermögen des Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da im Rahmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung lediglich zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) ein Arbeitsverhältnis besteht, hat die Insolvenz des Entleihers auf das zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis keine unmittelbaren Auswirkungen. Eine in diesem Fall wegen Auftragsmangels beabsichtigte Kündigung des Verleihers wird von § 113 nicht erfasst. Etwas anderes ist lediglich dann anzunehmen, wenn zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt. Unter dieser Voraussetzung ist der Insolvenzverwalter des Entleihers gemäß § 113 zur Kündigung befugt.

 

Rn 21

Demgegenüber unterfällt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, durch den sich der Verleiher gegenüber dem Entleiher verpflichtet, ihm Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, nicht den Vorgaben des § 113. Vielmehr steht dem Insolvenzverwalter für diesen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Dienstverschaffungsvertrag[40] ein Wahlrecht gemäß § 103 zu.

[40] Palandt-Weidenkaff, 80. Aufl. 2021, BGB, Einf. v. § 611 Rn. 25, 38 ff.

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