Rn 34

Die Vorschrift beinhaltet also lediglich eine Durchbrechung der individual- oder kollektivvertraglich vereinbarten Kündigungsbeschränkungen. Dementsprechend verdrängt § 113 Satz 1 Unkündbarkeitsklauseln in Tarifverträgen,[71] Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen. Tarifliche Vorschriften zum Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer sind damit ebenso wenig insolvenzfest[72] wie in Betriebsvereinbarungen enthaltene Kündigungsverbote.[73] Dies gilt unabhängig davon, ob der tarifliche Kündigungsausschluss infolge beiderseitiger Tarifbindung oder "nur" aufgrund bloßer arbeitsvertraglicher Inbezugnahme zur Anwendung kommt.[74] Auf die Art der Kündigungserschwernis kommt es nicht an. Das Kündigungsrecht des § 113 Satz 1 besteht unabhängig davon, ob der Ausschluss der Kündigung mit einer Gegenleistung des Arbeitnehmers, beispielsweise im Rahmen einer Standortsicherungsvereinbarung, verbunden war.[75]

[71] BAG 16.05.2019, 6 AZR 329/18; BAG 20.09.2006, 6 AZR 249/05; BAG 17.11.2005, 6 AZR 107/05; ArbG Düsseldorf 21.03.2018, 12 Ca 6881/17.
[72] BAG 16.05.2019, 6 AZR 329/18; BAG 16.06.2005, 6 AZR 476/04; BAG 19.01.2000, 4 AZR 70/99.

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