Gesetzestext
(aufgehoben)
(1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.
(2) 1Gegen die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann der Verpflichtete eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. 2Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(3) 1Ist vor der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für die spätere Zeit verfügt worden, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. 2Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. 3§ 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 mit Wirkung zum 1.7.2014 aufgehoben worden. Aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 103h EGInsO bleibt § 114 jedoch auf alle Verfahren anwendbar, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind. Demgemäß besitzt die Vorschrift aufgrund der angeordneten Wirksamkeit einer Verfügung über laufende Bezüge von zwei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin praktische Relevanz.
1. Regelungszweck
Rn 1
Aufgrund der Aufhebung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2014 hat § 114 nur noch Bedeutung für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung vor dem 30.6.2014 beantragt worden ist. Da sowohl der Eröffnungszeitpunkt solcher Verfahren zeitlich deutlich nach dem 1.7.2014 liegen kann und die Verfügung über des Schuldners über seine Bezüge für zwei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens für wirksam erklärt, wird die Bestimmung nach für einige Zeit praktische Relevanz behalten. Nicht zuzustimmen ist der Auffassung, wonach § 114 auch auf Verfahren anwendbar bleiben soll, die nach dem 1.7.2014 beantragt worden sind, wenn nur die Verfügung über die Bezüge vor dem 1.7.2014 erfolgt war, da für die Wirksamkeit der Abtretung die Rechtslage im Zeitpunkt von deren Vornahme relevant sein soll. Diese Auffassung ist mit dem Wortlaut der Überleitungsbestimmung des Art. 103h EGInsO nicht in Einklang zu bringen.
Rn 2
§ 114 ist maßgeblich vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Insolvenzbeschlag nicht nur auf das im Zeitpunkt der Eröffnung vorhandene Vermögen bezieht, sondern – weitergehend als die frühere Konkurs- und Gesamtvollstreckungsordnung – auch das Vermögen des Schuldners einbezieht, welches dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst erwirbt, sog. Neuerwerb, § 35 Abs. 1.
Rn 3
Relevant für das Verständnis des § 114 ist weiter das Institut der Restschuldbefreiung, die durch den Schuldner zu beantragen ist und für die der Schuldner gem. § 287 Abs. 2 eine Erklärung abzugeben hat, wonach er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Rn 4
Die pfändbaren Anteile der laufenden Bezüge dienen einer natürlichen Person häufig als Kreditsicherungsmittel, andererseits soll die Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse deren Anreicherung bewirken, damit zunächst die Verfahrenskostendeckung ermöglichen und letztlich der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung dienen. Die Intention des Gesetzgebers war es bei Schaffung des § 114 zunächst, einerseits die laufenden Bezüge als Kreditsicherungsmittel nicht vollständig zu entwerten, aber andererseits auch für diese Bezüge die Einbeziehung des Neuerwerbes zu erreichen. Das Ergebnis war eine Kompromisslösung in der Form, dass eine Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verpfändung von laufenden Bezügen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt war, für einen begrenzten Zeitraum von zunächst zwei oder drei und später dann einheitlich zwei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geblieben ist.
Rn 4b
§ 114 ist eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1, der einen "sonstigen Rechtserwerb" an Gegenständen der Insolvenzmasse ausschließt.
Da die Forderungen auf laufende Bezüge jeweils erst mit Erbringung der geschuldeten Leistungen entstehen, würde eine Vorausabtretung für die Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, gem. § 91 Abs. 1 leerlaufen. Ausnahmsweise lässt § 114 jedoch auch für Forderungen auf laufende Bezüge, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren ab Eröffnung den wirksamen Erwerb dieser Forderungen für den Abtretungsgläubiger zu.