Rn 15
Trotz Erlöschens des Auftrags bleibt der Beauftragte zur Fortsetzung des übertragenen Geschäfts verpflichtet, sofern der Insolvenzmasse durch die Unterlassung oder den Abbruch der Geschäftsbesorgung ein Nachteil, insbesondere ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Die Bestimmung lehnt sich nahezu wortgleich an § 672 Satz 2 BGB an, der eine entsprechende Notgeschäftsführungspflicht bei Erlöschen eines Auftrags für den Beauftragten statuiert.
Rn 16
Die Pflicht zur Weiterführung des Auftrags besteht so lange, bis der Insolvenzverwalter in der Lage ist, die gebotenen Maßnahmen selbst durchzuführen oder von einem vom ihm Beauftragten durchführen zu lassen.
Zweck der Vorschrift ist die Abwendung von Schäden zu Lasten der Insolvenzmasse, die aus der sofortigen Beendigung des Auftrags resultieren können.
Rn 17
Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage, wonach der Insolvenzmasse durch den Nichtbeginn oder den Abbruch der Geschäftsbesorgung Nachteile drohen. Für diese Beurteilung ist zunächst der Inhalt des noch vom Schuldner erteilten Auftrags maßgeblich. Des Weiteren muss der Insolvenzverwalter objektiv nicht in der Lage sein, selbst anderweitige entsprechende Maßnahmen zur Nachteilsabwendung zu ergreifen.
Sofern die genannten Voraussetzungen objektiv vorliegen, gilt der Auftrag auch über die Verfahrenseröffnung hinaus als fortbestehend.
Rn 18
Die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters und des Beauftragten richten sich dementsprechend nach §§ 662 ff. BGB, den Beauftragten treffen insbesondere die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie die Herausgabepflicht der §§ 666, 667 BGB.
Rn 19
Aus der schuldhaften Unterlassung oder dem schuldhaften Abbruch der Geschäftsbesorgung trotz gebotener Notgeschäftsführung kann ein Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse gegen den Beauftragten resultieren.
Rn 20
Die Handlungsbefugnis und Handlungspflicht des Beauftragten dauert an, bis eine der genannten Voraussetzungen für die Notgeschäftsführung entfallen ist, d.h. entweder die Gefahrenlage beseitigt ist oder der Insolvenzverwalter objektiv die Möglichkeit hat, anderweitig Fürsorge zu treffen.
Rn 21
Für Abs. 2 kommt es nicht darauf an, dass der Beauftragte im Rahmen der Vereinbarung bereits tätig geworden ist, da die Handlungspflicht auch dann entsteht, wenn mit der Auftragsausführung noch nicht begonnen worden war.
Rn 22
Parallel zu der aufgrund Fortbestehensfiktion des Auftrags weitergegebenen Geschäftsführungsbefugnis des Beauftragten bleibt auch eine im Rahmen des Auftragsverhältnisses erteilte Vollmacht im Außenverhältnis wirksam (§ 117 Abs. 2).
Rn 23
Dies bedeutet, dass der Beauftragte gegenüber Dritten mit Vertretungsmacht handelt und daher nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht haften kann. Über diese Rechtsfolge hinaus bleibt der Beauftragte in der Lage, auf der Grundlage der als fortbestehend geltenden Vollmacht die Insolvenzmasse im Rahmen der Notgeschäftsführungsmaßnahmen wirksam zu berechtigen und zu verpflichten. Dass sich die Folgen des Fortbestehens der Vollmacht des Beauftragten für Notgeschäftsführungsmaßnahmen nicht auf eine Privilegierung dahingehend beschränkt, dass er nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich haften muss, ergibt sich aus § 117 Abs. 3, der diese Folge für Maßnahmen des Beauftragten anordnet, die zwar nicht im Rahmen der Notgeschäftsführung, aber wegen Unkenntnis von der Beendigung des Auftrags kraft Verfahrenseröffnung getroffen wurden.
Rn 24
Der Gegenansicht, wonach der Beauftragte auch bei Notgeschäftsführungsmaßnahmen nicht in der Lage ist, die Insolvenzmasse wirksam zu berechtigen und zu verpflichten, da auch der Schuldner, von dem die Handlungsbefugnis abgeleitet wird, hierzu nicht mehr befugt ist, verkennt, dass auch dem Schuldner unmittelbar eine Notgeschäftsführungsbefugnis und eine damit korrespondierende Notgeschäftsführungspflicht obliegen kann.
Rn 25
Die Ersatzansprüche des Beauftragten (§ 670 BGB) sind Masseansprüche gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie nach Eröffnung des Verfahrens auf der Grundlage der Notgeschäftsführung des Beauftragten entstanden sind, für die Zeit vor Verfahrenseröffnung sind die Ersatzansprüche des Beauftragten Insolvenzforderungen.
Rn 26
Die Beweislast für die Voraussetzungen des Abs. 2 trägt jeweils derjenige, der Ansprüche aus dem Vorliegen einer Notgeschäftsführungslage ableitet, dies ist im Falle der Geltendmachung von Masseansprüchen der Beauftragte, im Falle der Geltendmachung beispielsweise von Schadensersatzansprüchen aus der Nichtweiterführung des Auftrags der Insolvenzverwalter.