a) Zahlungsdiensterahmenvertrag
Rn 19
Der Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 BGB (vormals Girovertrag) ist entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 675c BGB Geschäftsbesorgungsvertrag und unterfällt damit § 116, so dass er mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich ohne weiteres kraft Gesetzes erlischt.
Mit Neufassung der §§ 675a – z, 676a – c BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2355) wurde eine Legaldefinition des Zahlungsdiensterahmenvertrages getroffen. Danach wird durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen.
Trotz Erlöschens des Zahlungsdiensterahmenvertrages ist die Bank befugt und unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 auch verpflichtet, eingehende Zahlungen für den Schuldner noch entgegenzunehmen.
Es darf aber mit einem bestehenden Debetsaldo auf dem Bankkonto des Schuldners und Überweisungsempfängers oder mit anderen Forderungen der Bank gegen den Schuldner im Falle der Gutschrift nach Verfahrenseröffnung nicht mehr verrechnet werden (§ 96).
b) Kontokorrentvereinbarung
Rn 20
Mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag erlischt auch eine in diesem Zusammenhang abgeschlossene Kontokorrentvereinbarung, wobei zum früheren Recht die Auffassung vertreten wurde, dass die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses nicht auf § 23 Abs. 2 KO beruht, sondern auf § 15 KO.
Übertragen auf die Bestimmungen der InsO leitet sich die Argumentation zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses aus § 91ab, der § 15 KO entspricht.
Rn 21
Wegen der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein außerordentlicher Saldenabschluss vorzunehmen, sofern ein solcher nicht bereits wegen Anordnung eines allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens vorgenommen worden ist.
Einzelforderungen der Bank oder der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung gehen nicht mehr in ein Kontokorrent ein, da die Rechnungsperiode mit der Verfahrenseröffnung beendet ist.
Rn 22
Soweit Zahlungen auf einem Girokonto des Schuldners vor Insolvenzeröffnung eingegangen sind, sind sie in den Saldo einzubeziehen, auch wenn der Zahlungseingang erst nach Verfahrenseröffnung gebucht wird.
Nach der Verfahrenseröffnung eingehende Zahlungen können nicht mehr verrechnet werden, diese sind an den Insolvenzverwalter auszukehren.
Rn 23
Soweit für ein Debetsaldo im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses dingliche Sicherheiten zugunsten der Bank bestellt sind, haften diese Sicherheiten nicht für Erhöhungen des Passivsaldos aufgrund von Vorgängen nach Verfahrenseröffnung.
Rn 24
Soweit Einzelforderungen in die Saldoabrechnung eingestellt worden sind, verlieren sie ihre Selbständigkeit, so dass Vorausabtretungen solcher Einzelforderungen nunmehr ins Leere gehen. Etwas anderes gilt für die Vorausabtretung der Saldoforderung selbst, deren Wirksamkeit richtet sich ggf. nach anfechtungsrechtlichen Bestimmungen.
c) Lastschriftverfahren, Einzugsermächtigungen
Rn 25
Wird zugunsten des Schuldners als Lastschriftgläubiger das Lastschriftverfahren durchgeführt, gelten die vorstehenden Ausführungen für die Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages und des Kontokorrentverhältnisses; soweit die Gutschrift auf der Grundlage eines Lastschrifteinzugs vor Verfahrenseröffnung erfolgt, kann diese Gutschrift in das Kontokorrent eingestellt und bei der zur Eröffnung des Verfahrens vorzunehmenden Saldierung berücksichtigt werden.
Rn 26
Erfolgt die Gutschrift nach Verfahrenseröffnung, muss der Betrag an den Verwalter ausgekehrt werden.
Rn 27
Die Einziehung der Forderung im Lastschriftverfahren befreit den Lastschriftschuldner im Insolvenzverfahren des Lastschriftgläubigers von seiner Leistungspflicht.
Rn 28
Mit Verfahrenseröffnung erlischt auch eine vom Schuldner erteilte Lastschriftermächtigung, eine Kontobelastung auf der Grundlage der erteilten Ermächtigung kann nicht mehr stattfinden (§§ 81, 91).
Rn 29
Löst die Bank trotz Erlöschens des Abbuchungsauftrags bzw. der Einzugsermächtigung eine Lastschrift ein, etwa weil sie keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hat, so kann sie im Wege des ggf. zu ihren Gunsten als fortbestehend fingierten Geschäftsbesorgungsverhältnisses (§ 116, § 115 Abs. 2) keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen und mit einem eventuellen Guthaben des...