Rn 22

Für Dienstvereinbarungen kommt § 120 auch dann nicht zur Anwendung, wenn die dem Personalvertretungsrecht unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts insolvenzfähig sind (vgl. § 12).[54] Denn das Personalvertretungsrecht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Länder unterstehen, fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Eine Regelung durch die auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erlassene InsO scheidet daher aus.

[54] MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 120 Rn. 15.

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