Rn 32
Soweit eine Betriebsvereinbarung neben belastenden Regelungen i.S.d. § 120 Abs. 1 auch Normen enthält, an deren Beibehaltung der Insolvenzverwalter interessiert ist, kommt grundsätzlich auch eine Teilkündigung in Betracht.[78] Voraussetzung hierfür ist, dass der gekündigte Teil einen selbstständigen Regelungskomplex betrifft, der ebenso in einer eigenständigen Betriebsvereinbarung geregelt werden könnte.[79]
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