Rn 39

In Angelegenheiten, die nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden können (sogenannte "freiwillige" Vereinbarungen), endet die Betriebsvereinbarung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Dies gilt auch dann, wenn die Betriebspartner – was nach der Rechtsprechung zulässig ist – die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung vereinbart haben, deren Regelungsgegenstand Angelegenheiten der freiwilligen Mitbestimmung betrifft.[90] Eine Kündigung nach § 120 Abs. 1 Satz 2 durchbricht die Nachwirkungsvereinbarung mit der Folge, dass die durch die Betriebsvereinbarung gewährten Leistungen mit dem Ende der Kündigungsfrist entfallen. Der Fall einer vereinbarten Nachwirkung ist nicht der gesetzlichen Nachwirkung des § 77 Abs. 6 BetrVG gleichzusetzen, sondern entspricht in der Wirkung eher der Konstellation, dass die Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein soll.[91]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge