Rn 46
Streitigkeiten zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat über die Kündigung von Betriebsvereinbarungen nach § 120 sind im Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 ArbGG beizulegen.[103] Soweit jedoch ein Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter Rechte aus einer gekündigten Betriebsvereinbarung geltend macht, ist hierüber im Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zu entscheiden.[104]
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