Rn 46

Streitigkeiten zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat über die Kündigung von Betriebsvereinbarungen nach § 120 sind im Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 ArbGG beizulegen.[103] Soweit jedoch ein Arbeitnehmer gegenüber dem Insolvenzverwalter Rechte aus einer gekündigten Betriebsvereinbarung geltend macht, ist hierüber im Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zu entscheiden.[104]

[103] Germelmann/Matthes/Prütting- Schlewing/Dickerhof-Borello, 10. Aufl. 2022, § 2a Rn. 10.
[104] MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 120 Rn. 46.

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