4.1 Beschlussverfahren
Rn 24
Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG (§ 122 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz).
Das Verfahren wird nur auf Antrag des Insolvenzverwalters eingeleitet, § 81 Abs. 1 Halbsatz 1 ArbGG. In dem Antrag ist die Betriebsänderung, zu deren Durchführung die Zustimmung begehrt wird, präzise zu bezeichnen.
Rn 25
Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (§ 82 Satz 1 ArbGG). Besteht der Betrieb aus mehreren Betriebsteilen, ist der Betrieb maßgeblich, in dem die unternehmerischen Entscheidungen in wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten getroffen werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters ist unerheblich.
Rn 26
Beteiligte des Beschlussverfahrens sind der Insolvenzverwalter als Antragsteller und der Betriebsrat als Antragsgegner (§ 122 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz).
Rn 27
Im Rahmen der gestellten Anträge erforscht das Arbeitsgericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Amtsermittlungsgrundsatz zwingt jedoch nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit des Arbeitsgerichts "ins Blaue". Die Ermittlung ist vielmehr nur soweit auszudehnen, als das Vorbringen der Beteiligten bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bietet, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weiterer Aufklärung bedarf.
Rn 28
Die Beteiligten des Verfahrens haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Des Weiteren kann das Arbeitsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts Urkunden einsehen, Auskünfte einholen und ggf. Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen (§ 83 Abs. 2 ArbGG).
Rn 29
Entsprechend dem Beschleunigungszweck des § 122 ist der Antrag gemäß §§ 61a Abs. 3 bis 6 ArbGG vorrangig zu erledigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3).
4.2 Rechtsmittel
Rn 30
Gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet nur dann statt, wenn sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wurde (§ 122 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz).
Rn 31
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Zulassung und der Bindung des Bundesarbeitsgerichts gilt § 22 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG entsprechend (§ 122 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Rechtsbeschwerde ist daher nur dann zuzulassen, wenn sie entweder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) oder die Entscheidung des Arbeitsgerichts von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Rn 32
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dürfte kaum praktische Bedeutung haben. Die Frage, ob in einem Insolvenzverfahren Zeit für ein Einigungsstellenverfahren vorhanden ist oder nicht, ist regelmäßig keine Rechts-, sondern Tatfrage. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder einer Divergenz zu obergerichtlichen Entscheidungen werden kaum auftreten. Lässt das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zu, muss sie abweichend von den Vorschriften der §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 5 ArbGG, § 554 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Bundesarbeitsgericht nicht nur eingelegt, sondern auch begründet werden. Eine Verlängerung der Begründungsfrist ist entsprechend dem Beschleunigungszweck des § 122 nicht möglich.
Rn 33
Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet mangels gesetzlicher Regelung nicht statt (vgl. oben Rn. 23).
4.3 Zustimmung des Arbeitsgerichts durch einstweilige Verfügung
Rn 34
Durch seine Verweisung auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren lässt § 122 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz rechtstechnisch auch eine einstweilige Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG zu. Problematisch ist allerdings, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Gestaltungswirkung hat und durch eine einstweilige Verfügung die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen wird. Entsprechend den für eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung geltenden Grundsätzen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird man im Hinblick auf das ohnehin beschleunigt zu betreibende Hauptsacheverfahren einen Verfügungsgrund nur dann annehmen können, wenn anderenfalls schwere Nachteile für die Masse drohen oder die geplante Betriebsänderung bei weiterem Zuwarten ihren Sinn verliert.
Rn 35
Ein Verfügungsgrund kann jedoch nicht in den Fällen angenommen werden, in denen eine unverzügliche Vornahme der Betriebsänderung geboten ist, da diese bereits von dem Regelungsgegenstand des § 122 erfasst wird. Vielmehr wird man grundsätzlich nur eine bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens drohende Masseunzulänglichkeit als Verfügungsgrund ansehen dürfen, so dass die bloße zusätzliche Masse mit Lohn- und Gehaltsansprüchen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens als solche nicht genügt; diese hat der Gesetzgeber mit...