Rn 1

§ 125 dient der Sanierung insolventer Unternehmen und trägt dem Umstand Rechnung, dass gerade im Insolvenzfall oft ein Bedürfnis nach einer zügigen Durchführung einer Betriebsänderung und eines größeren Personalabbaus besteht.[1] Damit der Insolvenzverwalter nicht einer Fülle von langwierigen und schwer kalkulierbaren Kündigungsschutzprozessen ausgesetzt ist, schafft die Vorschrift zusätzliche Kündigungserleichterungen, um die erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern.[2]

 

Rn 2

Dabei sollen die Arbeitnehmerinteressen und das Sanierungsbedürfnis durch eine Kollektivierung des Kündigungsschutzes in Einklang gebracht werden.[3] Der individuelle Kündigungsschutz nach § 1 KSchG wird zugunsten einer kollektivrechtlichen Regelungsbefugnis der Betriebsparteien eingeschränkt.[4] Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Betriebsrat seine Verantwortung gegenüber den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern wahrnehmen, deshalb nur unvermeidbaren Entlassungen zustimmen und darauf achten wird, dass bei der Auswahl der ausscheidenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden.[5] Die Mitwirkung des Betriebsrats bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer lässt es vertretbar erscheinen, dass die soziale Rechtfertigung der Kündigungen nur noch in Ausnahmefällen infrage gestellt werden kann.[6]

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